im rahmen einer nachversteuerung der jahre 1999-2008 wurden neben der einkommenssteuer auch nachzahlungszinsen erhoben und beglichen. es wurde am 15.4.2010 (wertstellung der bank)eine a-conto-zahlung geleistet, die die einkommensteuerschuld 1999 bis 2008 inkl. zinsen + soli zu mehr als 100% abdeckte. die einkommenssteuerbescheide tragen das datum 3.9.2010. trotz der a-conto-zahlung wurden vom finanzamt nachzahlungszinsen von april 2010 bis zum 3.9.2010 verlangt. es wurde einspruch erhoben gegen diese zinsbelastung. die antwort vom finanzamt war folgende:" zinsen gem §233aAO: die nachzahlungszinsen können, soweit sie auf die zeit zwischen der zahlung vor wirksamkeit der steuerfestsetzung bis zur bekanntgabe de steuerbescheids entfallen, aus sachlichen billigkeitsgründen erlassen werden. allerdings müssten in derselben höhe für diesen zeitraum noch hinterziehungszinsen festgesetzt werden, was bisher unterblieben ist. aus diesem grunde können sie durch ihre einspruchsbegründung keine tatsächliche günstigerstellung erlangen". ist dies rechtens?... so wie es das finanzamt darstellt, werden hinterziehungszinsen bis zum zeitpunkt des steuerbescheids festgelegt abzüglich der nachzahlungszinsen bis zum zeitpunkt der a-conto-zahlung. die differenz ist offensichtlich eine "straf-zins-erhebung".