Der Käufer hat ihn innerhalb von 2 - zwei - Wochen zu zahlen, seitdem der Notar ihm das Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß Ziffer IV. schriftlich bestätigt hat (Zahlungseingang). ... Der Käufer verpflichtet sich, den zur grundbuchlichen Lastenfreistellung benötigten Teil des Kaufpreises bei Eintritt der Fälligkeit und nach den Anforderungen und Weisungen des Notars unmittelbar an die etwa abzulösenden Gläubiger zu zahlen. ... Finanzierung des Kaufpreises Der Verkäufer verpflichtet sich, die von den Darlehnsgebern des Käufers verlangten dinglichen Sicherheiten für dessen Rechnung zu bestellen, wenn 1. es sich bei den Darlehnsgebern um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ein Kreditinstitut, das im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt ist oder aber um ein Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb einer Bürgschaftsversicherung im Inland befugt ist, handelt und 2. die Darlehnsgeber sich dem Verkäufer gegenüber zu Händen des Notars schriftlich verpflichtet haben, dass sie a) die Darlehnsbeträge bis zur Höhe des Kaufpreises ausschließlich an den Verkäufer oder nach dessen Weisungen oder auf das Anderkonto des Notars auszahlen und - 7 - b) die für sie einzutragenden Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nur als Sicherheit für Forderungen gegen den Käufer aus derartigen Zahlungen in Anspruch nehmen.