•Änderung des Geschäftszweckes oder die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges, •Erwerb, Veräußerung, Belastung und Bebauung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, •Eingehung oder Gewährung von Kredit- und Bürgschaftsverpflichtungen, •Abschluss, Änderung, Kündigung oder Aufhebung von Miet-, Leasing- und Pachtverträgen, •Abschluss von Verträgen und Geschäften jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als 1.000 € für die Gesellschaft mit sich bringen oder die Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Wert länger als drei Monate verpflichten, •Entgegennahme von Aufträgen jeder Art, die im Einzelfall größere Verpflichtungen als 1.000 € mit sich bringen •Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, § 5 Pflichten der Gesellschafter Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft in derselben Branche geschäftlich tätig werden. ... Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, •wenn ein Gesellschafter berufunfähig ist oder aufgrund Krankheit, teilweiser Berufsunfähigkeit oder sonstigen Gründen länger als 3 Monate seine Mitarbeit in der Gesellschaft eingestellt oder wesentlich eingeschränkt hat, •wenn ein Gesellschafter trotz Abmahnung gegen eine Verpflichtung verstößt, die in diesem Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist •wenn ein Gesellschafter mehr als einmal dem Wettbewerbsverbot des §5 zuwiderhandelt, •wenn ein Gesellschafter Mittel der Gesellschaft, sei es Geld, Sach- oder Dienstleistungen, in erheblichem Umfang für private Zwecke verwendet, •wenn gegen einen Gesellschafter ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils am Gesellschaftsvermögen erwirkt hat. § 10 Tod eines Gesellschafters Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist. § 11 Einsichtsrecht Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.