Erstattung Umzugskosten in Anlehnung an BUKG - evtl. Rückzahlungsverpflichtung?
beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA / Bad Nauheim
. § 1 BUKG: kein Richter-/ Beamten-/ Soldaten-Umfeld). (2) § 5 Abs. 3 BUKG sieht vor, dass die gewährte Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen ist "wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet". Meine Fragen: (1) Was passiert im Falle meiner Eigenkündigung - insbesondere vor Ablauf von 2 Jahren?