Es soll eine GmbH mit fünf Gesellschaftern , , , , und gegründet werden. Die Geschäftsanteile sollen wie folgt verteilt werden: • : 50% bzw. 12.500 Anteile/Stimmen • , , , : jeweils 12,5% bzw. 3.125 Anteile/Stimmen In einem Gesellschaftsvertrag soll die Einziehung von Geschäftsanteilen einzelner Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt werden. ... Frage: Ist es in solch einer Konstellation möglich, dass der Gesellschafter eine Einziehung der Geschäftsanteile gegenüber einem der weiteren Gesellschafter erwirkt, ohne dass die übrigen Gesellschafter zustimmen, während die Rückrichtung, also die Erwirkung einer Einziehung gegenüber dem Gründer von Seiten der weiteren Gründer, aufgrund der Beschlussfähigkeit und dem entzogenen Stimmrecht nicht möglich ist?