Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden oder an oder im Gebäude gelegen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Auftraggeber bekannt gemacht worden sind. ... Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Verkäufer insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.