Im selben Gebäudekomplex bietet die Genossenschaft selbst 3 verschiedene Ferienwohnungen für Angehörige und Freunde der Genossenschaftsmitglieder zu marktüblichen Tagesraten. ... Da die Gäste des Mieters im Rahmen des Home-Sharings nie länger als max. 2 Wochen zu Gast bleiben, geht dieser davon aus, dass sie juristisch noch als Besucher zu werten sind, also keine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, da es sich um die private Lebensgestaltung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters im sozialen Austausch mit seinen Gästen handelt. Per Mietvertrag wird eine Untervermietung nicht pauschal eingeschränkt, lediglich „im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" bedarf es der vorherigen Zustimmung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 553 BGB: Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte">§ 553 BGB</a>.