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133 Ergebnisse für zustimmung freund

Vorgehen bei Wohnungsräumung bei nicht wohnen in der WG
vom 1.10.2010 50 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Folgende situation: Ich habe mit einem Freund, desen lebenspartnerin sowie deren kind ein WG gehabt. ... Des Weiteren möchte ich sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei einer Kündigung um ein Gestaltungsrecht handelt (einseitige Willenserklärung), welches ihrer Zustimmung nicht bedarf. ... Hierbei möchte ich feststellen, dass es bei der ordentlichen Kündigung der Zustimmung des Herrn XXXXX (dem ehem mitbwohner) nicht bedarf.
Vermieter verbietet Mieterwechsel in WG mit 4 Hauptmietern
vom 30.3.2017 52 € Historischer Preis
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Am 03.02 bin ich wiederrum zu der Hausverwaltung, da Freunde meinte, dass ich ja wohl kündigen könne müsse. ... Am 16.02 habe ich einem anderen Angestellten der Hausverwaltung eine Email geschrieben, dass ich am 31.03 ausziehe und wir mit seiner Zustimmung einen Nachmieter suchen.
Erlaubnis zur gelegentlichen Untervermietung bei Mietermehrheit (§§ 432, 553)
vom 15.3.2017 55 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Im selben Gebäudekomplex bietet die Genossenschaft selbst 3 verschiedene Ferienwohnungen für Angehörige und Freunde der Genossenschaftsmitglieder zu marktüblichen Tagesraten. ... Da die Gäste des Mieters im Rahmen des Home-Sharings nie länger als max. 2 Wochen zu Gast bleiben, geht dieser davon aus, dass sie juristisch noch als Besucher zu werten sind, also keine Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, da es sich um die private Lebensgestaltung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters im sozialen Austausch mit seinen Gästen handelt. Per Mietvertrag wird eine Untervermietung nicht pauschal eingeschränkt, lediglich „im Interesse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" bedarf es der vorherigen Zustimmung nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 553 BGB: Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte">§ 553 BGB</a>.