Schönheitsreparaturen / Salvatorische Klausel
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Hierzu im Folgenden die relevanten Teile des Mietvertrages von Haus und Grund, Mannheim, 3.2002: §10 Schönheitsreparaturen, Ansprüche bei Vertragsende (3) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender Fristen auszuführen: (a) Küchen, Bäder, Duschen alle 3 Jahre (b) Wohnräume, Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre (c) Sonstige Nebenräume und Lackarbeiten alle 7 Jahre (6) Zieht der Mieter vor Ablauf der für Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturennachkommen. ... Der Vermieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen selbst ausführt. ... §26 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen sind Bestandteil dieses Vertrages Besondere Vereinbarungen [mit Schreibmaschine im Vertrag ergänzt:] Bei Beendigung des Mietverhältnisses (vor Schlüsselübergabe) ist die Wohnung fachgerecht zu renovieren.