Die Arbeiten sind vom Mieter fachgerecht, der Anstrich ist in einer weißen oder neutralen Farbe auszuführen. b)Üblicherweise werden die Schönheitsreparaturen nach Ablauf folgender Fristen — jeweils gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten seit Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen — fällig sein. in Küchen, Bädern und Duschen (Nassräume) nach 3 Jahren in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten (Wohnräume) nach 5 Jahren in anderen Nebenräumen nach 7 Jahren Maßgeblich ist jedoch der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der letzten seit Beginn des Mietverhältnisses vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparaturen angefallene tatsächliche Renovierungsbedarf. ... Der Kostenanteil des Mieters errechnet sich in der Regel gemäß den unter Nr. 2b genannten Renovierungsfristen wie folgt: Nassräume, letzte Renovierung 1 Jahr zurück, 33 % Nassräume, letzte Renovierung 2 Jahre zurück, 66 % Wohnräume, letzte Renovierung 1 Jahr zurück, 20 % Wohnräume, letzte Renovierung 2 Jahre zurück, 40 % Wohnräume, letzte Renovierung 3 Jahre zurück, 60 % Wohnräume, letzte Renovierung 4 Jahre zurück, 80 % Nebenräume, letzte Renovierung I Jahr zurück, 14 % Nebenräume, letzte Renovierung 2 Jahre zurück, 28 % Nebenräume, letzte Renovierung 3 Jahre zurück, 42 % Nebenräume, letzte Renovierung 4 Jahre Zürück, 56% Nebenräume, letzte Renovierung 5 Jahre zurück, 72 % Nebenräume, letzte Renovierung 6 Jahre zurück, 86 % Der Mieter ist zum Nachweis berechtigt, dass wegen des tatsächlichen Zustands der Wohnung entsprechend verlängerte Renovierungsfristen zugrunde zu legen sind. ... Eigentlich hätte der Vermieter nach Eingang der Kündigung Zeit, innerhalb von 2 Monaten einen Nachmieter zu finden.