">67 T 29/15</a>), dass „die Aufrechterhaltung des über AirBnB geschalteten Angebots keine unbefugte Gebrauchsüberlassung im Sinne von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a> darstellt, aber gleichwohl um eine gravierende Pflichtverletzung, da der Mieter damit der Öffentlichkeit und gleichzeitig dem Vermieter gegenüber schlüssig, aber gleichzeitig unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen (…) auch in Zukunft fortzusetzen.... Eine eigenmächtige Online-Schaltung eines Inserates würde gemäß LG Berlin also schon sein Mietverhältnis der Gefahr einer Kündigung aussetzen.