Meine Frau wurde nun von der Finanzverwaltung mit Schreiben vom 20.10.2022 wie im Folgenden zitiert zur Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert: "Ihr Ehemann hat für die Veranlagungszeiträume 2016 -2018 die Einzelveranlagung zur Einkommensteuer beantragt, in Folge sind Sie ebenfalls verpflichtet, die entsprechenden Einkommensteuererklärungen (Einzelveranlagungen) zu übermitteln. ... Erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung -gültige Ehe, unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben (§ 26 Abs. 1 EStG)-, können sie für das Streitjahr zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG a.F.) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. ... Wird ein Steuerpflichtiger, der als Ehegatte nach § 26a EStG a.F. getrennt, nach § 26b EStG zusammen oder nach § 26c EStG a.F. besonders zu veranlagen ist, stattdessen rechtswidrig einzeln veranlagt, so kann er dagegen innerhalb der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) Einspruch einlegen.