Der Verzicht gilt unabhängig von der künftigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse und unabhängig davon, wer Erbe wird. ... Der Notar hat die Beteiligten insbesondere über folgendes belehrt: a) Durch den Verzicht verliert der Erwerber den Pflichtteil, nicht jedoch das gesetzliche Erbrecht und ein Erbrecht aufgrund Verfügungen von Todes wegen seiner Eltern. b) Der Verzicht bewjrkt also im wesentlichen, daß der Er werber Erb- und Übergaberegelungen seiner Eltern nicht mit eigenen Ansprüchen durchkreuzen kann. 4. ... Dann gilt folgendes: b)Die Rückübereignung kann nur vom Ersatz solcher Verwen dungen, Investitionen oder Aufwendungen abhängig gemacht werden, für welche ordnungsgemäße Rechnungen Dritter vor liegen, und nur insoweit, als hieraus noch eine Werterhöhung vorhanden ist. c)Der Pflichtteil des Erwerbers lebt nicht wieder auf, d)Der zurückzuübereignende Grundbesitz ist auf Kosten des heutigen Erwerbers freizustellen von Nutzungsrechten Dritter, soweit solche den Veräußerer in unübücher Weise verpflich ten, sowie von allen Grundbuchbeiastungen, die hinter der nachfolgend bewilligten Vormerkung eingetragen sind und auch nicht in dieser Urkunde bestellt oder übernommen wur den, e)Die Kosten der Rückübereignung und alle damit zusammen hängenden Verkehrsteuern trägt der heutige Veräußerer, Im übrigen erfolgt die Rückübereignung unentgeltlich und ohne Ersatzansprüche des Erwerbers, Der Veräußerer tritt hiermit den Rückübereignungsanspruch mit Wirkung ab seinem Tod an seine Ehefrau ab; diese kann Rückübereignung an sich allein gemäß den vor a) festgelegten Bestimmungen verlangen.