www.bdphg.de/informationen/mandantenrundbriefe/mandantenrundbrief_20062.pdf Zur folgenden Passage des BAG-Urteils ein Nachfrage: heißt das nun, dass AGB-rechtlich vereinbart werden kann, dass die wöchentliche Regelarbeitszeit, die bei einer 6-Tage Woche 42,5 Stunden beträgt pro Woche maximal auf 34 Stunden (Direktionsrecht) gesenkt werden kann, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, oder heißt das, dass man den Vertrag AGB-rechtlich auch so gestalten kann, dass die monatliche Arbeitszeit vom Arbeitgeber um bis zu 20% herabgesenkt werden kann und lediglich die monatsdurchschnittliche Wochenarbeitszeit 34 Stunden im genannten Fall nicht unteschreiten darf. ... Da im Fallbeispiel der Lohn/Gehalt ja monatlich am Ende des Kalendermonats ausbezahlt wird, muß der Arbeitnehmer auch bei einer Vereinbarung, die faktisch bedeutet dass die sich im Kalendermonat nur die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit zwischen 34 Stunden (34 Stunden sind die Sockelarbeitszeit im Durchschnitt des Kalendermonats) und 42,5 Stunden bewegen kann, im Extremfall keine Einkunftseinbußen von mehr als 20% hinnehmen. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305</a> - <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/310.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 310 BGB: Anwendungsbereich">310 BGB</a> Rn. 54; Reichold RdA 2002, 321, 330 f.; Hanau ZIP 2005, 1661, 1662 ff.) .