Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhalts-Angaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei dem Vertrag zwischen Ihnen und der Privatschule handelt es sich um einen zivilrechtlich zu beurteilenden Vertrag.
Das Entfernen Ihres Sohnes aus der Schule dürfte einer Kündigung des Vertrages seitens der Schule gleichkommen.
Es dürfte sich hierbei um eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund handeln, welche auch konkludent erfolgen kann.
In dem Schulvertrag könnten sich ebenfalls Regelungen und Voraussetzungen für eine solche Kündigung befinden, dies sollten Sie in jedem Fall einmal prüfen. Die folgende Prüfung findet vorbehaltlich dessen statt.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann jedoch ohnehin vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Offensichtlich ist die Schulleitung aufgrund des Verhaltens Ihres Sohnes und der Vorkommnisse davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Ob tatsächlich ein solcher vorliegt, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden. Grundsätzlich ist es hierbei gleichgültig, welcher Vertragpartner den wichtigen Grund zu vertreten hat.
Ergibt diese Prüfung, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Vertragspartei unzumutbar ist, so wäre die Kündigung gerechtfertigt. Eine solche Beurteilung kann im Rahmen der Beantwortung Ihrer Frage selbstredend nicht statt finden mangels ausreichender Informationen bez. der zugrunde liegenden Fakten. Die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, die zu einem wichtigen Grund geführt haben, trägt im Übrigen der Kündigende.
Geht man nun vom tatsächlichen Vorliegen einer fristlosen Kündigung aus, so bedeutet dies, dass das Vertragsverhältnis mit dem Zeitpunkt der Entfernung Ihres Sohnes aus der Schule beendet gewesen wäre und für die Zukunft auch keine Ansprüche der Schule auf das Schulgeld mehr bestünden.
Da eine Rückkehr Ihres Sohnes auf die Schule und damit einhergehend ein Vorgehen gegen das Handeln der Schule ja offensichtlich nicht beabsichtigt sind, sollten Sie gegenüber der Schule den geltend gemachten Anspruch auf das weitere Schulgeld aus den o.g. Gründen zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
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