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| 6. Januar 2011 15:01 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Henrik Straßner

ich bin seit 2 Jahren spielsüchtig (online-casinos), wobei ich derzeit am Ende bin. Ich hab mir inzwischen einen Termin geben lassen zwecks Therapie. Nun aber das eigentliche Problem.
Was passiert wenn ich meine Einzahlungen für die letzten wenigstens 2 Monate zurückbuchen lassen mit dem Hinweis Spielsucht bzw. ich hab gestern mal gelesen, dass spielen in Online Casinos verboten ist. Mir gehts nur darum ich hab gerade mal 900 euro und hab 2 Kinder, nur kein Geld mehr für Essen und Rechnung.
Ich möchte halt nur wissen ob das Casino sich das Geld wirklich zurück holen kann. Es handelt sich hier um das Casino Eurogrand. Ich hoffe hier kann mir jemand weiter helfen

Sehr geehrte Fragenstellerin,
sehr geehrter Fragensteller!

Nach dem von Ihnen angegebenen Sachverhalt existieren für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt gleich mehrere Probleme, deren Bearbeitung eigentlich das ausgelobte Honorar von 20,- € sprengt. Da Sie jedoch angeben, kaum über finanzielle Mittel zu verfügen, will ich versuchen, Ihre Fragen bestmöglich im Rahmen einer Erstbegutachtung zu beantworten, wobei ich darauf hinweisen muss, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Informationen ein anderes rechtliches Ergebnis mit sich bringen kann.

Zunächst ist das Problem, dass das Casino Eurogrand seinen Sitz scheinbar auf Gibraltar hat, über dessen Hoheitsgebiet sich Spanien und das Vereinigte Königreich streiten. Jedoch dürfte es sich hierbei um ein Gebiet des UK handeln. Hierbei handelt es sich in Ihrem Falle wohl um die WHG (International) Ltd. Es finden somit die VOrschriften des EGBGB Anwendung, in Ihrem Falle Art. 27 EGBGB mit der Konsequenz, dass Gerichtsstand England und Wales ist, vgl. Punkt 32 der AGB von Eurogrand.

Die Begutachtung der Rechtslage nach englischem Recht gestaltet sich schwierig, da das englische Rechtssystem vom deutschen von Grund auf verschieden ist.

Jedoch besteht die Möglichkeit der Anwendung deutschen Rechts nach Art. 29 EGBGB , genauer Art. 29 I Nr. 2 EGBGB , da Sie als Verbraucherin gelten dürften. Insofern dürfte auch das deutsche BGB insbesondere dessen Regelungen zum Haustürgeschäft/Fernabsatzgeschäft Anwendung finden sowie das AGB-Recht. Hierzu müssten jedoch die - zugegeben sehr langen und umfangreichen AGB von Eurogrand - überprüft und die Unwirksamkeit einzelner Klauseln festgestellt werden.

Das Widerrufsrecht dürfte aber nach einer ersten Begutachtung wohl Anwendung finden, so dass Sie dieses "pro forma" gegenüber der Eurogrand ausüben sollten. Hier stellt sich wiederum die Frage nach der Zustellung, wobei ich derzeit lediglich die Möglichkeit sehe, dass Sie dies per eMail tun. Möglich wäre auch eine Zustellung mittels Einschreiben/Rückschein, Art. 14 ZVO , jedoch ist fraglich, ob dies überhaupt den richtigen Empfänger erreicht, s.o. zum Vertragspartner.

Nach Ausübung des Widerrufs ist könnten Sie wohl die letzten Raten zurückbuchen lassen. Ich weise jedoch darauf hin, dass wenn zurückgebucht wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Inkassounternehmen beauftragt werden wird, die Kosten, wohl dann auch mit horrenden Inkassogebühren, einzutreiben versuchen wird. Diese Gefahr besteht bei solchen Dingen leider immer.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Ratschlag gegeben zu haben, der auch hilfreich ist.

Den Widerruf sollten Sie in jedem Fall absenden. Sollten Sie die Beiträge zurückbuchen und ein Inkassounternehmen an Sie herantreten, so können Sie mich gerne kontaktieren, um Weiteres zu besprechen. Gerne stehe ich auch für eine Direktanfrage zur Verfügung, in der dann auch einzelfallabhängig unter Begutachtung der gesamten Vertagsunterlagen die Vorgehensweise besprochen werden kann.

Derzeit sehe ich jedoch nicht allzu schlechte Möglichkeiten, sich gegen die Forderung von Eurogrand zu verteidigen, wenn sich nicht im Sachverhalt grundlegende Änderungen ergeben.

Sollten Sie noch Fragen haben, so nutzen Sie die kostenlose Nachfrage oder die Möglichkeit der Direkanfrage.

Rückfrage vom Fragesteller 6. Januar 2011 | 16:42

danke erstmal für die Antwort

ich kenn mich mit den Gesetzen nun nicht aus, aber vielleicht können Sie mir noch mal genau sagen, wie ich den Widerspruch gegenüber Eurogrand begründen soll. So einfach ich widerspreche den letzten Beträgen wird ja wohl nicht reichen. Die wollen ja sicherlich auch ne Begründung dafür haben. Sollte ich mit angeben das ich spielsüchtig bin oder nicht? Normalerweise bin ich auch nicht so das ich Einsätze zurück hole und ich hab mit der Sucht schon genug Probleme verursacht aber dieses mal wars leider etwas zuviel. Ist es nun eigentlich legal oder illegal in online-casinos zuspielen, das ist eigentlich wirklich ne Sache die mich interessiert. Da ich schon verschiedene Meinungen gelesen hatte.
Wenn das zuviel war, dann bitte nur die Antwort auf den Widerspruch.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Januar 2011 | 16:57

Zunächst zum Widerruf:

Hierbei handelt es sich um einen "klassischen Widerruf", wie er bei normalen Bestellungen im Internet gemacht wird. Nach § 355 I S. 2 BGB muss der Widerruf keine Begründung enthalten. Eine Bezugnahme auf die Spielsucht, die hier wohl auch irrelevant sein dürfte, ist daher nicht erforderlich. Dieser könnte wie folgt lauten, da es sich um ein britisches Unternehmen handelt. Zur Verdeutlichung: Sie widerrufen nicht die letzten Abbuchungen, sondern den gesamten Vertrag an sich!

Formulierungsbeispiel:

"To whom it may concern,

I hereby revoke my conclusion of contract, customer-ID [Ihre Nummer], dated [Datum der Anmeldung, falls bekannt] according to the articels 27, 29 German EGBGB, art. 312, 355 German BGB.

Thus the contract - which might have been concluded - is effectless. Therefor I ordered my bank to fulfill a return debit note.

If you have any further questions don´t hesitate to contact me. Furthermore I kindly ask you to not charge my bank account with another fee. Otherwiese I will have to give my bank another return debit order.

With kind regards


.......
"

Ob das Casino in Gibraltar rechtswirksam und legal errichtet wurde, kann von hier aus nicht gepürft werden und würde tatsächlich den Rahmen sprengen. Es kommt hierbei maßgeblich auf das Land an, in dem der Betreiber des Cainos sitzt. In Deutschland dürfte zum Betrieb wohl eine Erlaubnis erforderlich sein. Dies dürfte sich aus dem öffentlichen Recht im Bundesgebiet und/oder dem jeweiligen Landesrecht ergeben.

Ich würde vom jetzigen Standpunkt den Sitz des Casinos als relevant ansehen, um die Legalität zu begutachten, so dass es keine pauschale Aussage dazu geben kann. Es gibt also nach meiner Auffassung kein klares Ja oder Nein für die Legalität von Online-Casinos.

Ich hoffe, Ihnen soweit helfen zu können und wünsche Ihnen viel Erfolg!

Bewertung des Fragestellers 8. Januar 2011 | 07:19

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