Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens, das Ihr Freund sicherlich anstrebt, muss er das pfändbare Arbeitseinkommen an einen Treuhänder abtreten, vgl. § 287 InsO
.
Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berechnet sich dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung in den §§ 850 ff. ZPO
.
Nach § 850 f ZPO
besteht die Möglichkeit, dass dem Schuldner ein pfändbarer Betrag von dem Arbeitseinkommen belassen wird, wenn hierzu besondere Gründe bestehen.
Wen Sie also die teure Wohnung behalten, weil nur so die Ausübung der beruflichen Tätigkeit möglich ist, könnte dies ein Fall sein, in dem man Ihnen vom pfändbaren Einkommen etwas belassen könnte. Ein Problem des Arbeitsgebers stellt dies nicht dar, da jeder frei ist, zu welchen Konditionen er eine Beschäftigung durchführt.
Denkbar wäre auch die Vermietung an den Arbeitgeber. Die Einkünfte hieraus werden dann mit dem übrigen Einkommen zusammengerechnet. Dies wäre sicherlich steuerlich eine kompliziertere Alternative.
Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und ihr Bemühen. Leider ist meine Frage noch nicht ganz beantwortet.. dass daran mein mangelndes juristisches Verständnis schuld ist, ist gut möglich, vielleicht hatte ich meine Frage aber auch unklar formuliert.. hier also nochmal;
besondere Gründe, wie sie in ihrer Antwort angedeutet haben liegen nicht vor, der Gedanke war vielmehr folgender: dass entweder die Firma die Wohnung als Büro anmietet (und wir einen billigeren Untermietvertrag bekommen) oder aber die Vermieter direkt 2 Mietverträge machen (die Wohnung hat 2 Eingänge/Etagen, wovon eine dann Büroebene wäre). Er würde dann entsprechend weniger Gehalt verlangen.
Wäre das möglich/legal? Im Arbeitsvertrag könnte man so eine Regelung ja vermutlich nicht festhalten? (da es dann als Naturalleistung gilt wenn ich ihre Paragraphen richtig verstanden habe) also wie sichert man sich dann ab? und inwiefern würden wir, wie auch der Arbeigeber, uns damit auf unsicheren Boden begeben?
Ich bedanke mich bereits jetzt vielmals und wünsche Ihnen einen guten Rutsch!
Sehr geehrter Fragesteller,
die einfachste Lösung wäre es, wenn die Firma unmittelbar selber anmietet. So sind die beiden Rechtsverhältnisse voneinander getrennt und es ergeben sich später im Rahmen der Insolvenz keine Unklarheiten.
Der Treuhänder schaut nur darauf, was Arbeitseinkommen ist und ermittelt dann den abzuführenden Betrag.
Ob Sie die Wohnung an die Firma vermieten und dies quasi mit dem Arbeitseinkommen verrechnet wird oder ob sich eine quasi Verrechnung daraus ergibt, dass die Firma von einem Dritten anmietet und im Gegenzug weniger Arbeitseinkommen zahlt ist insolvenzrechtlich gleich zu behandeln. Die erste Alternative ist jedoch die etwas komplexere Form, die Sie am besten vermeiden.