Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt:
1. Vertragsbedingungen und Kündigung: Wenn Sie den Vertrag gemäß der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt haben, endet das Vertragsverhältnis nach den 14 Tagen. Das bedeutet, dass der Vertrag nicht über diesen Zeitraum hinaus fortbesteht. Wenn die Agentur Ihnen während der Kündigungsfrist eine Betreuungskraft gestellt hat, stellt sich die Frage, wie der Vertrag genau geregelt ist, was die Berechnung betrifft, falls keine weitere Betreuungskraft anreist.
2. Verfügbarkeit der Betreuungskraft: Wenn im Vertrag ausdrücklich festgelegt wurde, dass eine Betreuungskraft für die gesamte Kündigungsfrist zur Verfügung steht (auch wenn sie nicht sofort nach dem ersten Betreuungszeitraum ersetzt wird), könnte die Agentur grundsätzlich berechtigt sein, den gesamten Zeitraum (also auch die verbleibenden 6 Tage) zu berechnen, da sie den Vertrag aus ihrer Sicht erfüllt hat, indem sie eine Betreuungskraft zur Verfügung gestellt hat, auch wenn diese nicht sofort verfügbar war.
3. Vertragliche Regelungen zur Leistungserbringung: Wenn die Agentur in ihrem Angebot eine Nachfolgebetreuerin vorgestellt hat, jedoch diese erst nach 2 Tagen angereist wäre, könnte man argumentieren, dass sie die Leistung nicht in vollem Umfang erbracht hat. Falls eine Betreuungskraft in der vereinbarten Zeit von 14 Tagen nicht durchgehend zur Verfügung gestellt wurde (auch wenn sie nach 2 Tagen nachkommt), könnte es sich als unangemessen darstellen, den vollen Tagessatz für die nicht erbrachten Tage zu verlangen.
4. Angemessenheit der Berechnung: Es stellt sich die Frage, ob es angemessen ist, den vollen Tagessatz für 6 Tage zu berechnen, wenn während dieser Zeit keine Betreuungskraft aktiv war oder nur eingeschränkt. Wenn die Agentur Ihnen keine Betreuungsleistung für diese 6 Tage erbracht hat, könnte man die Berechnung auf die tatsächlichen Tage der Betreuung reduzieren, also auf die 4 Tage, in denen eine Betreuungskraft verfügbar gewesen wäre.
Fazit:
- Die Agentur könnte in der Theorie den Tagessatz für alle 6 Tage berechnen, wenn im Vertrag keine genaue Regelung zu der Verfügbarkeit der Betreuungskraft besteht und sie theoretisch für die gesamte Kündigungsfrist zur Verfügung stand.
- Wenn jedoch aufgrund der verspäteten Ankunft der neuen Betreuungskraft tatsächlich keine vollständige Leistung erbracht wurde, können Sie unter Umständen argumentieren, dass die Agentur nur die 4 Tage, in denen sie tatsächlich Betreuung bereitgestellt hat, berechnen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Danke für die ausführliche Antwort.
Der Vertag enthält tatsächlich keine Bedingungen der Bereitstellung von Betreuungspersonen im Kündigungszeitraum. Deshalb schien es mir auch nicht angemessen den vollen Betrag zu zahlen.
Es geht hier um 200 €. Was ist ihre Handlungsempfehlung?
Da der Vertrag keine Regelung zur Verfügbarkeit von Betreuungskräften im Kündigungszeitraum enthält und die Agentur tatsächlich keine lückenlose Leistung erbracht hat, ist es sachlich nachvollziehbar, wenn Sie nur die 4 Tage bezahlen möchten.
Vorgehen:
Schriftlich antworten (per E-Mail oder Brief), sachlich und höflich:
Erklären Sie kurz, dass Sie den Zeitraum von 4 Tagen vollständig begleichen werden, da in dieser Zeit eine Betreuungskraft bereitgestellt war.
Weisen Sie darauf hin, dass in den verbleibenden 2 Tagen keine Leistung erbracht wurde, und dass der Vertrag keine Regelung zur Verfügbarkeit während der Kündigungsfrist enthält.
Sie können sich dabei auf die Grundsätze der Leistung und Gegenleistung (§ 611a BGB analog) berufen – keine Leistung, keine Zahlungspflicht.
Zahlung für 4 Tage leisten, damit Sie Ihrer Verpflichtung nicht in Verzug geraten – und sich gleichzeitig rechtlich korrekt verhalten.
Abwarten, ob die Agentur rechtlich nachlegt:
Bei 200 € ist ein gerichtliches Verfahren eher unwahrscheinlich, da der Aufwand (auch für die Agentur) meist in keinem Verhältnis steht.
Falls dennoch eine Mahnung oder ein gerichtliches Mahnverfahren kommt, können Sie Widerspruch einlegen und auf die fehlende Leistung verweisen.
Alternative: Kulanzangebot
Wenn Sie es ganz sicher und konfliktfrei halten möchten, könnten Sie der Agentur auch ein Kulanzangebot von z. B. 100 € für die 2 Tage vorschlagen (also 50 % der geforderten Summe). Das zeigt Kompromissbereitschaft und wahrt Ihre Position – wird oft akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt