Sehr geehrte Mandantin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Nießbrauchsrecht ist mit dem Tod des Schwiegervaters erloschen, § 1061 BGB
. Mit dem Ableben des Schwiegervaters wurde somit das Grundbuch unrichtig. Es ist also in Abteilung II mit einem Nießbrauchsrecht belastet, das de facto nicht mehr besteht.
Sie als Eigentümergemeinschaft bzw. Erbengemeinschaft haben jetzt Interesse, es zu löschen, um die Liegenschaften unbelastet z.B. verkaufen zu können. Damit es jetzt beseitigt werden kann, teilen Sie dem Grundbuchamt das Versterben des Schwiegervaters mit, § 23 GBO
(Grundbuchordnung). Wenn keine Ansprüche aus dem Nießbrauch mehr bestehen, ist es nicht erforderlich, dass Sie als Erbengemeinschaft (Sie, Sohn und Schwiegermutter) die Löschung des Nießbrauchs beim Grundbuchamt bewilligen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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