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neues Hochhausdach

5. März 2025 19:15 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich bin Eigentümer einer Wohnung im 18. Stock eines Hochhauses. Dieses ist undicht und soll in 2025 komplett erneuert werden.
Ist eine Wärmedämmung zwingend vorgeschrieben?

5. März 2025 | 21:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

bei der geplanten Erneuerung des Dachs Ihres Hochhauses im Jahr 2025 stellt sich die Frage, ob eine Wärmedämmung gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Dachdämmung.

Pflicht zur Dachdämmung bei Erneuerung der Dacheindeckung

Das GEG schreibt vor, dass bei einer Erneuerung der Dacheindeckung eine Dämmung des Dachs erforderlich ist, wenn die betroffenen Bauteile mehr als 10 % der gesamten Dachfläche ausmachen.

Ausnahmen von der Dämmpflicht

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Pflicht. So sind beispielsweise Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihre Immobilie bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, von der Dämmpflicht ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Mehrfamilienhäuser oder Hochhäuser.

Empfehlung

Da Ihr Hochhaus nicht unter die genannten Ausnahmen fällt, dürfte bei einer umfassenden Erneuerung des Dachs im Jahr 2025 eine Wärmedämmung gemäß den Vorgaben des GEG verpflichtend sein. Es ist daher ratsam, einen Energieberater oder Sachverständigen hinzuzuziehen, um die spezifischen Anforderungen für Ihr Gebäude zu ermitteln und die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2025 | 09:04

Vielen Dank, Herr Madani,
das ist eindeutig. Es sei denn, es wird der Gummiparagraph bemüht :-)
GEG §47 (4) "Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können."

Freundliche Grüße,
F.M.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2025 | 09:06

Sehr gerne und weiterhin alles Gute.

ANTWORT VON

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