Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine Beweislastverteilung im Verwaltungsrecht gibt es nicht, da die Behörde bzw. das Gericht verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, und die Beteiligten verpflichtet sind, nach Möglichkeit dabei zu helfen. Trotz des irreführenden Namens ist der Beitragsservice hier wie eine Behörde zu behandeln.
Sie sind daher leider durchaus in der Pflicht, Kontoauszüge vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass in dem fraglichen Zeitraum keine Überweisungen eingingen. Diese Auszüge können durchaus so geschwärzt werden, dass nur erkennbar ist, dass es keine eingehende Überweisung vom Beitragsservice ist.
Allerdings entbindet das keinesfalls den Beitragsservice von seiner Pflicht, seine Kontoauszüge vorzulegen. Er hat hier auch die vorrangige Pflicht, da man sonst nicht erkennen kann, welchen Betrag er zu welcher Zeit auf welches Konto überwiesen haben will.
Sie können das relativ schnell beenden, indem Sie eine negative Feststellungsklage erheben mit dem Ziel, dass das Gericht feststellt, dass der Betrag NICHT an Sie überwiesen wurde. Allerdings wäre es auch da notwendig, ausreichend geschwärzte Kontoauszüge vorzulegen, sofern der Beitragsservice das Zielkonto und den Zeitraum ausreichend konkretisiert hat.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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