Mein Sohn (23) war die vergangenen Jahre im Ausland und war in dieser Zeit an einer WG-Adresse gemeldet. Nun, nachdem er zurück kam, meldete er sich als Student in Essen regulär mit seiner dortigen Wohnung an, incl. Beitragsservice.
Dieser verlangt nun aber von meinem Sohn, auch für die zurück liegende Zeit (seit Vollendung des 18 Lebensjahres) 'säumige Beiträge', da mit seiner Anmeldung auch seine bisherige Adresse bekannt wurde. Er war dort jedoch nicht Wohnungs-'Betreiber'.
Besteht wirklich eine Verpflichtung für ihn, diesen Wohnungsinhaber zu nennen? Und würde ihn das überhaupt von der Forderung befreien?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu sagen, dass die Rundfunkbeiträge gemäß § 7 RStV der Regelverjährung nach § 195 BGB
unterliegen. Somit beträgt die Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis, beginnend mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Entscheidend ist hier die Erlangung der Kenntnis. Wenn die GEZ zuvor keine Kenntnis von dem beitragsauslösenden Umständen hatte, können also auch die bereits 5 Jahre zurückliegenden Forderungen grundsätzlich noch nicht verjährt sein. Dies ist hier fraglich, denn von dem Bestehen der WG hätte man durchaus Kenntnis haben können, sodass die Forderungen von 2015 und früher verjährt wären, die ab 2016 aber nicht.
Eine Auskunftspflicht hinsichtlich des Wohnungsinhabers besteht nicht. Der Beitragsservice kann die Gebühren allerdings von jeder dort gemeldeten Person (also nicht nur von den im Mietvertrag stehenden Personen) fordern, je Wohnung aber insgesamt nur einmal. Es besteht dann jedoch ein Regressanspruch in anteiliger Höhe gegenüber den anderen WG Bewohnern zugunsten Ihres Sohnes. Den muss aber Ihr Sohn selbst geltend machen, der Beitragsservice hält sich diesbezüglich raus.
Wenn alle WG Bewohner BaFöG erhalten haben, wäre die Wohnung aber vom Beitrag befreit und es könnte nichts gefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt