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monatliche Prüfung einer Brandschutztüre

24. November 2011 10:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Die Wohnung, die ich am 1.7.2010 bezogen habe, ist eine aufgestockte Etage auf ein vorhandenes Mehrfamilienhaus.

Die Wohnungseingangstüre ist mit einer sog. Feststellanlage versehen. Das bedeutet, wenn die Türe geöffnet ist und der Strom ausfällt oder Rauch auftritt oder ein roter Schalter gedrückt wird, geht die Türe zu.

Nun wurde mit vor einem Monat mitgeteilt, dass der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, die Funktion dieser Anlage monatlich zu prüfen und zu dokumentieren. Entsprechende Angaben konnte ich in den Richtlinien de Deutschen Institutes für Bautechnik auch finden.
Unser Vermieter hat mit der Prüfung der Türe eine "Hausmeisterfirma" beauftragt. Selbst prüfen darf ich angeblich nicht.

Für mich ist die monatliche Prüfung eine grosse Belastung. Auch wenn Sie nur kurz dauert, muss ich zuhause sein. Ich bin beruflich allerdings massiv eingebunden.

Nun wüsste ich, ob ich zumindest für diesen Mehraufwand der monatlichen Termine eine Art Mietminderung von meinem Vermieter verlangen kann?

Herzliche Grüße.

24. November 2011 | 12:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst ist zu klären, ob Ihnen dieser Umstand (monatliche Prüfung durch Fachleute) bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages im Jahre 2010 bekannt gewesen ist. Denn sollte dieses der Fall sein, Ihnen also der Vermieter die Notwendigkeit der Prüfung vor oder bei Vertragsunterzeichnung mitgeteilt haben, könnten Sie keine Rechte geltend machen.


Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich aber davon aus, dass Ihnen erst jetzt erstmalig diese Notwendigkeit mitgeteilt worden ist, Ihnen also vorher nicht bekannt gewesen ist. Dann gilt:


Der Grund für die Prüfung liegt darin, dass der Vermieter von der Behörde dazu angehalten wird, so dass Sie als Mieter diese Maßnahmen zu dulden haben ((BGH, Urt.v. 04.03.2009, VIII ZR 110/08 ), Sie also dann aufgezwungenerweise tatsächlich diese Termine einzuhalten haben.


Allerdings kann der Vermieter sich nun nicht darauf berufen, dass er nichts dafür könne, da ein Verschulden des Vermieters nicht notwendig ist.

Vielmehr kann sogar nach Abschluss des Vertrages aufgrund einer behördlichen Auflage (hier: Die Überprüfungstermine) dann ein Mangel entstehen, wonach das Objekt nicht mehr so genutzt werden kann, wie dieses im Vertrag vorgesehen ist (BGH, WuM 1992, 313 ), was dann in der Tat zu einer Mietminderung führt. Und diese Nutzung (ungestörte freie Verwendung) ist nun nicht mehr gegeben.


Die Höhe dieser Minderung lässt sich so ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht abschließend errechnen - sie dürfte aber ungefähr in Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwenundungen (die von Ihnen aber nachzuweisen sind) liegen.


Sollte es also vor oder bei Vertragsschluss nicht bekannt gewesen sein, werden Sie diese Ansprüche durchsetzen können; diese Ansprüche sollten Sie schriftlich geltend machen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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