Sehr geehrter Rechtssuchender,
ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Mutter per geringfügigen Beschäftigungsverhältnis anstellen wollen. Die sozialrechtlichen Gesichtspunkte haben Sie schon angesprochen.
Varianten sind:
1. 400 EUR Job ohne weiteres Beschäftigungsverhältnis
SV Abgaben des Arbeitgeber: 15 % an die Rentenversicherung
SV Abgaben des Arbeitgeber: 13 % an die Krankenversicherung
Steuer: 2 % Pauschalsteuer
Umlage: 0,1% für Krankheit
(Zahlungen an Knappschaft und Finanzamt)
2. Haushaltshilfe:
SV Abgaben des Arbeitgebers: 5 % an die Krankenkasse
SV Abgaben des Arbeitgebers: 5 % an die Rentenversicherung
1,6 % an die Unfallversicherung
(Haushaltscheckverfahren über Knappschaft)
Steuern: 2 % Pauschalsteuer
3. Minijob 50 Tage oder zwei Monate im Jahr (kurzfristig!)
Keine SV Abgaben aber Pauschalsteuer ist an das FA abzuführen.
Hier wird aber geprüft, ob diese 50 Tage oder 2 Monate nicht überschritten wurden.
Sie müssen bedenken, dass Sie als Arbeitgeber die Aufwendungen für die Zahlungen an Ihre Mutter ordnungsgemäß als Arbeitslohn verbuchen müssen. Eine Gestaltung wie von Ihnen angesprochen ist bei ordnungsgemäßer Lohnbuchhaltung bzw. Aufwandsverbuchung nicht zulässig.
Sollten Sie Ihrer Mutter dennoch ein "Lohn" für die Mitarbeit zahlen, kann dieser steuerlich nicht als Aufwand in Ihrer Buchhaltung angesetzt werden.
Einfach so Geld zu geben, wäre die ein Möglichkeit. Aber diese wäre kein steuerlich zu berücksichtigender Aufwand.
Andererseits stellt sich die Frage, warum Sie bei einem enormen Arbeitsaufkommen und den sich daraus ergebenden Einnahmen keine Ausgabe zulassen. Ich würde Ihnen dazu den Gang zu einem Steuerberater empfehlen, der Ihnen diese Probelmatik aus steuerlicher bzw. buchhalterischer Sicht erläutert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Denkanstoß geben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner
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