Sehr geehrter Anfragender,
mit Zustimmung des Berechtigten ist eine Umsetzung jederzeit möglich.
Ob Sie ggf. auch gegen den Willen der Berechtigten einen Umzug in eine andere Wohnung verlangen können, ist fraglich.
Üblicherweise wird ein Wohnrecht für bestimmte Räume errichtet. Wenn dies auch in diesem Fall so ist, dann können die Räume nicht einseitig geändert werden.
Ferner würde ein etwaiger Richter, der über die zwangsweise Umsetzung entscheiden müsste, mit ziemlicher Sicherheit mietrechtliche Grundsätze anwenden. Und mietrechtlich ist die Umsetzung eines alten Menschen nur sehr schwer möglich.
Ggf. sollten Sie überlegen, ob eine zeitweise Vermietung Ihnen die Flexibilität verschaffen kann, um mit dem Umbau beginnen zu können, wenn genügend Wohnungen frei sind. Auch könnten bei der Vermietung sich ausdrücklich vorbehalten, dem neuen Mieter eine andere Wohnung zuweisen zu dürfen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Hinweisen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
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