Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage haben Sie unter Umständen gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben.
Dies begründe ich wie folgt:
Sie haben völlig richtig erkannt, dass ein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt.
Sie waren auf Grund der Urkundenfälschung insbesondere
" gutgläubig " im Sinne des § 932 BGB
.
Zwar ist gemäß § 935 Abs. 1 BGB
an " ABHANDEN GEKOMMENEN SACHEN " grundsätzlich kein gutgläubiger Erwerb möglich.
Mit dem Verleih des Fahrzeuges wurde der unmittelbare Besitz am Fahrzeug jedoch vom Eigentümer aufgegeben.
Der Fahrzeugverleiher wurde also sogenannter " mittelbarer Besitzer."
Nach § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB
ist gutgläubiger Erwerb ebenfalls ausgeschlossen, wenn eine Sache dem unmittelbaren Besitzer abhanden kommt. Der unmittelbare Besitzer war jedoch nach dem Verleih der Betrüger und diesem ist das Fahrzeug nicht abhanden gekommen.
Dem juristischen Umkehrschluß aus § 935 Abs. 1 Satz 2 ist zu entnehmen, dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, wenn der Besitzmittler ( = Verkäufer ) ohne den Willen des Eigentümers die Sache fortgibt, unterschlägt oder sonst das Besitzmittlungsverhältnis beendet.
Der Urkundenfälscher hat das Fahrzeug an Sie übergeben und damit den Straftatbestand der Unterschlagung erfüllt. Sie wußten hiervon nichts, sodass Sie strafrechtlich nicht wegen Hehlerei belangt werden können.
Sie vertreten wohl zu Recht die Auffassung, das Fahrzeug gutgläubig erworben zu haben.
Spätestens wenn der Fahrzeugverleiher den gutgläubigen Eigentumserwerb bestreitet, da er fürchtet beim Schädiger mangels finanzieller Möglichkeiten keinen Regress nehmen zu können, sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Bei der zuständigen Behörde sollte außerdem Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte ( Unterschlagung, Urkundenfäschung, ( versuchter ) Betrug zu Ihrem Nachteil...) eingereicht werden.
Die gefäschte(n) Urkunde(n) sollten als Beweismittel unbedingt aufbewahrt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Gerne können Sie mich unter genannten Kontaktdaten erreichen. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
------------------
Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
Home:www.anwaltkohberger.de
Anhang
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen.
( 1 ) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der EIGENTÜMER nur MITTELBARER BESITZER war, dann, wenn die Sache dem BESITZER abhanden gekommen war.
...
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten. ( 1 ) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht im guten Glauben ist...
( 2 ) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 929 Einigung und Übergabe. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte