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jobcenter nebenkostenrückforderung

| 18. September 2025 22:10 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

guten tag

ich habe eine rückforderung von nebenkostenguthaben von 2022 und 2023 erhalten,
das ich aber für mietschuld verrechnen lassen habe,jobcenter informiert(unter anderem mit mail vom
vermieter,als bestätigung) ich dachte die ok wäre,aber nun die forderung jahre später.

ist dies ein rechtlich korrektes einfordern (natürlich hab ich die summe jetz nicht parat :( )

mit freundlichen grüßen

18. September 2025 | 22:37

Antwort

von


(892)
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31157 Sarstedt
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Sehr geehrter Fragesteller,

das Jobcenter darf Betriebskostenguthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II grundsätzlich anrechnen, da solche Guthaben als Einkommen gelten und im Monat nach der Gutschrift oder Auszahlung die Kosten der Unterkunft mindern. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter das Guthaben direkt mit Mietschulden verrechnet. In der Rechtsprechung wird dieser Vorgang als „wertmäßiger Zufluss" behandelt, sodass die Anrechnung nicht entfällt. Allerdings bestehen Einschränkungen: Soweit Sie nachweislich selbst Mietanteile aus dem Regelbedarf oder anderem Einkommen getragen haben, darf eine Anrechnung insoweit nicht erfolgen. Ebenso sind Stromguthaben, die Haushaltsenergie betreffen, nicht anrechenbar.

Eine Rückforderung für Zeiträume 2022 und 2023 kann aber nur dann rechtmäßig sein, wenn die Behörde die Vorschriften der §§ 45, 48 und 50 SGB X beachtet hat. Nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt eine Jahresfrist: Hat das Jobcenter von allen maßgeblichen Tatsachen Kenntnis, muss es innerhalb eines Jahres reagieren. Spätere Rückforderungen sind dann grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es lagen unvollständige oder grob fahrlässig falsche Angaben Ihrerseits vor. In Ihrem Fall hatten Sie das Jobcenter nachweislich informiert und sogar die Vermieterbestätigung übermittelt. Damit spricht vieles dafür, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist lief.

Die späte Rückforderung wirft daher die Frage auf, ob die Behörde die Frist eingehalten hat und ob Ihr Vertrauen in die damalige Bewilligung geschützt ist. Hier sollten Sie prüfen, wann genau das Jobcenter erstmals von dem Guthaben wusste, und ob seitdem mehr als ein Jahr vergangen ist. Sollte das der Fall sein, ist die Rückforderung angreifbar.

Empfehlenswert ist, gegen den Bescheid innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Dabei sollten Sie rügen, dass a) die Anrechnung wegen Eigenanteilen und eventueller Stromanteile nicht oder nur teilweise zulässig ist, b) die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X überschritten wurde, und c) das Jobcenter möglicherweise eine fehlerhafte Rechtsgrundlage oder keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vorgenommen hat. Zudem können Sie Akteneinsicht verlangen, um die genaue Berechnung und den Zeitpunkt der Kenntnis des Jobcenters nachzuvollziehen.

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. September 2025 | 07:40

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