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handschriftliche Unterschrift bei Kündigung des Arbeitnehmers (GF im Urlaub)

| 30. August 2022 01:28 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Hallo,

ich bin aktuell im Urlaub und muss einem Arbeitnehmer kündigen.
Kleinbetrieb unter 10 Personen, Geschäftsführer bin nur ich, nur ich als GF im Handelsregister, keine Prokuristen eingetragen.
Personalleitung gibt es theoretisch, aber kein namentlich benannter Posten als Personalleiter auf Grund der Firmengröße. Die Person gibt den Urlaub frei, regelt alle Personalfragen, verteilt die Abrechnungen etc. (das wissen alle). Die Arbeitsverträge unterschreibe aber ich.

Die Kündigung muss ja handschriftlich unterschrieben sein - reicht es wenn ich die Kündigung ausdrucke, unterschreibe und einscanne, und diese im Büro ausgedruckt und dann dem Arbeitnehmer übergeben wird? Oder kann es die "Personalleitung" übernehmen? (würde den Posten dann auf der Kündigung mit angeben)

Falls beides nicht zutrifft - was muss ich tun oder in der Kündigung angeben, damit ich dem MA kündigen kann?

Die Antwort bitte ohne große rechtlichen Ausführungen, ich benötige nur möglichst schnell eine Antwort was ausreichen würde, oder was stattdessen zu tun ist.
Mir reicht z.B. ein ja, per Scan ist ausreichend - Urteil xxx

Danke!

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Kündigung muss schriftlich, d. h. in Papierform und original unterschrieben dem Kündigungsempfänger zugehen, sonst ist sie unwirksam (§ 623 BGB).

Auch ein Bevollmächtigter kann die Kündigung unterschreiben (mit Zusatz „i. V."). Voraussetzung ist jedoch, dass entweder der Kündigungsempfänger weiß, dass der Bevollmächtigte bevollmächtigt ist, oder ihm die Vollmacht vom Vollmachtgeber original unterschrieben in Papierform vorgelegt wird. Ist dies nicht der Fall, kann der Kündigungsempfänger die Kündigung innerhalb einer Woche als unwirksam zurückweisen (§ 174 BGB).

Wenn dem Kündigungsempfänger die Bevollmächtigung des „Personalleiters" nicht bekannt ist, bleibt Ihnen also nur entweder die Kündigung oder die Vollmacht aus dem Urlaub per Expresspost zu schicken.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2022 | 02:41

Hallo Herr Vasel,

vielen Dank für die schnelle Antwort!
Eine Rückfrage zur Vorlage der Vollmacht.

Nehmen wir theoretisch an es gäbe eine Vollmacht:
Muss die Original-Vollmacht bei Postzustellung Teil des Briefes sein? (der MA ist aktuell noch 2 Wochen krankgeschrieben, und ich bin in 4 Tagen zurück)
Oder reicht es den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass ihm die Vollmacht auf sein Verlangen hin gerne vorgelegt wird?

P.S. Wenn ich noch etwas für die Rückfrage bezahlen soll, kann ich das gerne tun :)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2022 | 02:50

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Original-Vollmacht muss der Kündigung beigefügt sein, andernfalls kann der Kündigungsempfänger die Kündigung gem. § 174 BGB zurückweisen. Ein Hinweis, dass die Vollmacht auf Verlangen hin gerne vorgelegt wird, reicht nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. August 2022 | 02:51

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