Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der gesetzliche Betreuer ist grundsätzlich nur dem Betreuten gegenüber verpflichtet, vgl. § 1826 BGB:
Zitat:§ 1826 BGB Haftung des Betreuers
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
Der Betreuer haftet also nur für etwaige Pflichtverletzungen gegenüber dem Betreuten. Aus Ihrer Anfrage vermag ich keine solche Pflichtverletzung zu erkennen, vielmehr dürfte die Verlängerung der Kurzzeitpflege ja durchaus im Interesse des Betreuten gewesen sein.
Wenn der Vertrag durch GB als gesetzlicher Betreuer für B abgeschlossen wurde, besteht demzufolge vorliegend keine Haftung des GB für Rechnungen des Krankenhauses und er muss diese nicht bezahlen.
Hier müsste sich das Krankenhaus an die Erben des B wenden (sofern tatsächlich noch Ansprüche bestehen).
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt