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gesetzliche Betreuerhaftung

| 13. April 2023 13:35 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


18:05

Der gesetzliche Betreuer (GB) hat den Vertrag zur Verlängerung der Kurzzeitpflege des
Betreuten (B) nach dem Krankenhausaufenthalt unterschrieben (Kurzzeitpflege beträgt
grdsl. 56 Tage und wird von der Krankenkasse bezahlt).
B ist in der Verlängerungszeit der Kurzeitpflege verstorben. Das Krankenhaus hat B
den Zeitraum der Verlängerung richtigerweise in Rechnung gestellt. Diese Rechnung
ist grdsl. von B zu bezahlen.

Fragen:
- Da B verstorben ist könnte GB in Haftung genommen werden ? GB hat den Vertrag auf
Verlängerung der Kurzzeitpflege unterschrieben.
- Ist die Zahlungsverpflichtung des GB der Höhe nach auf das Nachlassvermögen begrenzt ?
- Die gesetzliche Betreuung ist mit dem Tod des B beendet.
Muss GB die Rechnung bezahlen ?

13. April 2023 | 14:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Der gesetzliche Betreuer ist grundsätzlich nur dem Betreuten gegenüber verpflichtet, vgl. § 1826 BGB:

Zitat:
§ 1826 BGB Haftung des Betreuers
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.


Der Betreuer haftet also nur für etwaige Pflichtverletzungen gegenüber dem Betreuten. Aus Ihrer Anfrage vermag ich keine solche Pflichtverletzung zu erkennen, vielmehr dürfte die Verlängerung der Kurzzeitpflege ja durchaus im Interesse des Betreuten gewesen sein.

Wenn der Vertrag durch GB als gesetzlicher Betreuer für B abgeschlossen wurde, besteht demzufolge vorliegend keine Haftung des GB für Rechnungen des Krankenhauses und er muss diese nicht bezahlen.

Hier müsste sich das Krankenhaus an die Erben des B wenden (sofern tatsächlich noch Ansprüche bestehen).

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2023 | 17:50

Frage:
Eine Pflichtverletzung wäre z.B. das "Unterlassen einen Antrag auf Sozialhilfe"
zu stellen ??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2023 | 18:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ja, das Unterlassen eines Sozialhilfeantrags wird regelmäßig eine solche Pflichtverletzung darstellen, wenn es hierdurch zu Nachteilen bei dem Betreuten (oder letztlich auch dessen Erben) kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. April 2023 | 17:18

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Der Sachverhalt " GB hat einen Vertrag unterschrieben" wurde nicht schlüssig beantwortet.
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wurde aus meiner Sicht nicht (vollständig) beantwortet.
GB muss möglicherweise die Rechnung - vorausgesetzt es gibt keine Erben - bezahlen.
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Der Sachverhalt " GB hat einen Vertrag unterschrieben" wurde nicht schlüssig beantwortet.
Frage 3
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GB muss möglicherweise die Rechnung - vorausgesetzt es gibt keine Erben - bezahlen.
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