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gerichtsbarkeit in der eg

| 15. Dezember 2011 16:42 |
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Internationales Recht


Beantwortet von


21:17

situation:
firma "a"(pächter) hat ihren hauptsitz in rumänien und betreibt eine niederlassung in deutschland. firma "b" (verpächter)hat ihren sitz in deutschland. es wurde zwischen den parteien ein mietvertrag geschlossen und nach erfüllung beendet. es besteht eine restforderung aus dem pachtvertrag. das pachtobjekt ist in deutschland.
frage:
mahnbescheid an niederlassung in deutschland zulässig? oder nur an hauptsitz in rumänien?
gerichtsstand bei klage mangels vereinbarung, deutschland ort der niederlassung oder ort des klägers sowie dienstleistungsort? oder etwa nur in rumänien?
habe gegoogelt "Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, art. 5"
werde jedoch nicht schlau daraus.
gruss karlsruher

15. Dezember 2011 | 17:27

Antwort

von


(99)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.

Zu Ihrer Frage:
Nach denen von Ihnen im Sachverhalt gemachten Angaben kann der in Deutschland ansässige Verpächter seinen ehemaligen Pächter am Gerichtsstand der deutschen Niederlassung verklagen, wenn in der dortigen Niederlassung ein Gewerbe ausübt wird, § 21 ZPO .
Aufgrund der Internationalität des Sachverhalts ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen: Unternehmen mit Sitz im Ausland sind im Inland am Ort ihrer Niederlassung(en) gerichtspflichtig (BGH NJW 1987, 3081 ; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 32 ). Im Anwendungsbereich des EuGVVO begründet der in einem anderen Vertragsstaat als der Sitz gelegene Ort der Niederlassung die internationale und örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Niederlassung (Art. 5 Nr. 5 EuGVVO ). Voraussetzung allerdings ist eine Betriebsbezogenheit der Streitigkeit, was nach Ihrer Schilderung (ausstehender Pachtzins) aber der Fall ist.
Es muss sich noch nicht einmal rechtlich um eine Niederlassung handeln, sondern vielmehr genügt bereits die Herbeiführung des Rechtsscheins (Auftreten, Briefpapier, Internetauftritt etc.) einer inländischen Niederlassung (OLGR Celle 2007, 615 ).


Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.

Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen und einem schönen 4. Advent!



gez. RA Dannheisser


Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

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Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2011 | 18:37

hallo,
gestatten sie mir eine nachfrage.
wie ich nun feststellte, ist das in deutschland ansässige unternehmen keine niederlassung sondern hat eine eigenständige rechtsform und distanziert sich von unserem vertragspartner in rumänien.
ist es nicht aufgrund des eugvvo art. 5 abs 1 möglich das unternehmen hier zu verklagen, da der ort der erfüllung des vertrages (pachtobjekt) hier in karlsruhe ist ?

nochmals dank im voraus für ihre antwort.
m.sackmann

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2011 | 21:17

Die Rechtsform der Niederlassung in Deutschland ist unerheblich, es muss sich halt nur um eine Niederlassung der ausländischen Muttergesellschaft handeln. Hierfür tragen Sie die Beweislast, es hilft aber der erste Anschein (Firmenname, Logo, Korrespondenz mit der Mutter etc.).
Art. 5 Nr. 1 (a +b) eröffnen eine Gerichtstand im Inland, wenn dort EuGVVO der Schwerpunkt der Leistung ist. Bei der Pacht ist dieses der Ort des Pachtobjekts. Insofern können Sie dort klagen, die Gerichte (vor allem die Untergerichte) wenden Art. 5 Nr. 1 allerdings nur sehr zurückhaltend an. Hier muss die Klage gut aufgebaut werden.

MfG

RA Dannheisser

Bewertung des Fragestellers 16. Dezember 2011 | 09:41

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