Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen gepachteten Kleingarten kann der Pächter nicht verkaufen. Dies deshalb, weil ein solcher Kleingarten nicht im Eigentum des Pächters steht, insbesondere der Boden. Der Pächter kann lediglich bewegliche, nicht dauerhaft fest mit dem Erdboden verbundene Sachen verkaufen, die sich auf dem Gelände des Kleingartens befinden und im persönlichen Eigentum des Pächters stehen.
Allenfalls ist denkbar, dass ein neuer Pächter anstelle des bisherigen Pächters in das Pachtverhältnis eintritt. (Es handelt sich hierbei nicht um einen "Kauf" des Kleingartens.) Hierzu ist aber die Genehmigung des Verpächters erforderlich. Es handelt sich um einen dreiseitigen Vertrag.
Der Verpächter kann seine Zustimmung zu einem Wechsel des Pächters davon abhängig machen, dass er Einfluss auf die Person des neuen Pächters nehmen kann. Schließlich ist der Verpächter an einer ausreichenden Bonität des neuen Pächters interessiert, sowie dass vom neuen Pächter ein Beachten der Regeln der Kleingartenanlage und ein Einfügen in die Gemeinschaft zu erwarten ist. Weshalb der Verpächter bei der Höhe des Ablösebetrages mitbestimmen möchte, die der neue Pächter an den alten für den Pächterwechsel zu zahlen hat, ist für mich nicht nachvollziehbar. Hieran hat er kein rechtliches Interesse. Die Höhe des Ablösebetrages müssen Sie sich nicht vom Verpächter diktieren lassen. Die Zustimmung zu einem Pächterwechsel von einem gravierend en Eingriff in die Vertragsfreiheit Dritter abhängig zu machen, ohne dass der Verpächter ein eigenes rechtlich schützenswertes Interesse an der Festlegung des Ablösebetrages hat, verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Schloeßlich kann der Verpächter vom Ablösebetrag keinen Anteil beanspruchen.
Der Verpächter kann jedoch nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) verlangen, dass auf Antrag einer Vertragspartei der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuß ein Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten hat. Dies deshalb, weil als Pacht höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden darf (§ 5 Absatz 1 Satz 1 BKleingG). Dies betrifft aber nur die Festlegung der Pachthöhe, nicht die Zahlung eines Ablösebetrages, die der neue Pächter an den alten für den Pächterwechsel zu zahlen hat.
Nach § 23 Absatz 2 der Ausführungsverordnung zum BauGB ist entschädigungspflichtig für die Mitglieder der Gutachterausschüsse der Rechtsträger, dessen Behörde die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt. Sie sind nicht verpflichtet, einen Schätzer zu beauftragen und zu bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Weshalb der Verpächter bei der Höhe des Ablösebetrages mitbestimmen möchte, die der neue Pächter an den alten zu zahlen hat, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
21. November 2022
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20:29
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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