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Verpächter will Gebäude auf gepachteten Grundstück abreißen

19. August 2010 17:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

wir haben eine kleine Wiese gepachtet auf dem wir unsere Ponys halten wollen. Der Verpächter hat uns damals zugesagt, dass wir einen Zaun bauen dürfen und den Schuppen der sich auf der Wiese befindet, nutzen dürfen. Wir haben den Schuppen nun fertig ausgebaut (Wände verkleidet, Gummimatten auf dem Boden). Jetzt wurde uns mitgeteilt, dass der Schuppen abgerissen werden soll, da er angeblich baufällig ist.
Darf der Verpächter das und was können wir tun um den Abriss zu verhindern?

Vielen Dank im voraus!

19. August 2010 | 17:38

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Der Schuppen ist in diesem Fall mitverpachtet und kann daher nicht einfach vom Verpächter abgerissen werden. Sollte der Verpächter den Schuppen dennoch entfernen, können Sie Ersatz fordern oder die Pacht mindern.

Geprüft werden sollte bei dieser Gelegenheit, wie die Instandhaltungspflichten bei Ihrem Pachtvertrag geregelt sind. Sollten die Instandhaltungspflichten wirksam bei Ihnen als Pächter liegen, müssen Sie Ihrerseits bei einer Baufälligkeit tätig werden.

Falls die Instandhaltungsverpflichtung beim Verpächter liegt, sollten Sie diesen schnellstmöglich auffordern, die notwendigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, um die Standsicherheit und Nutzbarkeit des Schuppens wieder herzustellen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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