Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Versteuerung Ihrer Abfindung Stellung:
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Abfindung zwar gem. § 34
Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt nach der sog. Fünftelregelung besteuert wird.
Dennoch besteht selbstverständlich eine Steuerbelastung für Sie, die Sie zum Teil am Ende des Jahres nach Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung erstattet bekommen.
Weitere Möglichkeiten für einen größt möglichen Steuervorteil wären bspw. durch folgende Regelungen zu erreichen:
- 10% der Gesamtabfindung könnten erst im nächsten Jahr gezahlt werden, also eine Aufspaltung der Abfindung.
Dass die Abfindung aufgespalten werden kann, hat der BFH in seinen Urteilen vom 11.11.2009, Az: IX R 1/09
und vom 13.10.2015, Az: IX R 46/14
bestätigt. Auch das Bundesfinanzministeriums (BMF) hat sich dem in seinem Schreiben vom 04.03.2016 angeschlossen.
Wenn Sie daher an einem Zufluss von 10% der Abfindungssumme in 2021 einverstanden wären, könnten Sie versuchen, den Arbeitgeber zu überzeugen, eine entspr. Aufspaltung von 10% der Gesamtabfindung und einem Zufluss in 2021 zu vereinbaren.
- Einen weiteren geringen Steuervorteil brächte eine Vereinbarung, wonach die übrigen 90% nicht im April 2020 mit Ihrem Gehalt ausgezahlt werden, sondern in monatlichen Raten ab Mai 2020. Die in 2020 gezahlten Gesamtraten dürfen dabei allerdings 90% der Gesamtabfindung nicht unterschreiten, vgl. oben genannte Rechtsprechung des BFH und Verwaltungsanweisung des BMF.
Wegen der Vorauszahlungen für 2020 und 2021 können Sie einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund veränderter Einünfte in 2020 und 2021 stellen. In der Begründung wäre dann anzuführen, welche Einkünfte Sie in 2020 und 2021 voraussichtlich erzielen werden und dass und aus welchem Grund diese geringer sind als bisher. Als Nachweis würde dann ein Rentenbescheid und/oder die Abmeldebescheinigung Ihres Arbeitgebers ausreichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und stehe Ihnen gerne für etwaige Rückfragen unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
19. März 2020
|
10:47
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
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