Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1)
Ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB
besteht nur dann, wenn ein NEUES Kapitalnutzungsrecht gewährt wird. Zinsprolongationen gelten als sog. unechte Abschnittsfinanzierung, bei denen dies nicht der Fall ist. Folglich gibt es hier kein Widerrufsrecht, über das belehrt werden müsste.
zu 2)
Dies ist höchstrichterlich nicht geklärt und wird obergerichtlich unterschiedlich entschieden. Nach der Ansicht einiger OLG ist dies möglich, nach der Ansicht anderer eben nicht, da der Kunde mit der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags zum Ausdruck gebracht hat, dass er am Vertrag festhalten will, und das Widerrufsrecht daher verwirkt sein kann.
zu 3)
Diese Frage kann ohne Mitteilung des Jahres, aus dem die Belehrung stammt, nicht beantwortet werden, so dass ich um entsprechende Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bitte. Hintergrund ist der, dass es seit 2002 diverse unterschiedliche Musterwiderrufsbelehrungen gegeben hat und auch die diesen zugrunde liegende Rechtslage einem steten Wandel unterlag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Die Verträge stammen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007
Hallo,
die Klausel ist inhaltlich falsch, da die Frist nach § 355 BGB
in der entsprechenden Fassung mit Erhalt der Widerrufsbelehrung UND der Vertragsurkunde bzw. dem Darlehensantrag des Verbrauchers zu laufen begann. Die Widerrufsbelehrung ist kein notwendiger Vertragsinhalt nach § 492 BGB
a.F., so dass der diesbezügliche Verweis nicht ausreichend ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt