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fehlende Widerrufsbelehrung in Altverträgen

| 6. Februar 2015 15:45 |
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Beantwortet von


08:53


Meine Fragen:

1. Bei alten Darlehensverträgen (1999/2000) ohne jeder Widerrufsbelehrung kommt es während der Laufzeit immer wieder zu Konditionenapassungen. Muss bei diesen Alt-Verträgen im Zuge einer Konditionenpassung eine Widerrufsbelehrung erfolgen (da ja im ursprünglichen Vertrag keine enthalten war)? Zumal bei der Konditionenanpassung in der Regel der Satz steht: "Im Übrigen gelten die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert fort."

2. Können Darlehensverträge, die längst vollständig zurückgezahlt sind auch jetzt noch angefochten werden, wenn eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft war oder kann nur eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden?

3. Gilt der Satz in der Widerrufsbelehrung:

... Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags ... zur Verfügung gestellt worden ist.

als Formfehler?


Vielen Dank für kurze Antworten.

6. Februar 2015 | 16:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


zu 1)
Ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB besteht nur dann, wenn ein NEUES Kapitalnutzungsrecht gewährt wird. Zinsprolongationen gelten als sog. unechte Abschnittsfinanzierung, bei denen dies nicht der Fall ist. Folglich gibt es hier kein Widerrufsrecht, über das belehrt werden müsste.

zu 2)
Dies ist höchstrichterlich nicht geklärt und wird obergerichtlich unterschiedlich entschieden. Nach der Ansicht einiger OLG ist dies möglich, nach der Ansicht anderer eben nicht, da der Kunde mit der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags zum Ausdruck gebracht hat, dass er am Vertrag festhalten will, und das Widerrufsrecht daher verwirkt sein kann.

zu 3)
Diese Frage kann ohne Mitteilung des Jahres, aus dem die Belehrung stammt, nicht beantwortet werden, so dass ich um entsprechende Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bitte. Hintergrund ist der, dass es seit 2002 diverse unterschiedliche Musterwiderrufsbelehrungen gegeben hat und auch die diesen zugrunde liegende Rechtslage einem steten Wandel unterlag.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2015 | 17:06

Die Verträge stammen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2015 | 08:53

Hallo,

die Klausel ist inhaltlich falsch, da die Frist nach § 355 BGB in der entsprechenden Fassung mit Erhalt der Widerrufsbelehrung UND der Vertragsurkunde bzw. dem Darlehensantrag des Verbrauchers zu laufen begann. Die Widerrufsbelehrung ist kein notwendiger Vertragsinhalt nach § 492 BGB a.F., so dass der diesbezügliche Verweis nicht ausreichend ist.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Henning
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2015 | 13:29

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