Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

erneuter Beschluss zur Wahl eines neuen Verwalters

21. August 2014 21:40 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zu der 1. Eigentümerversammlug (EV) wurden 2 Vorschläge gemacht, die Verwalter stellten sich vor.
Sie wurden abgelehnt. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Stattdessen wurde eine a.o. EV anberaumt.
Hier wurde vom Verwaltungsbeirat ein neuer Verwalter "aus dem Hut" gezaubert, der sich auch vor-
stellte und sein Verwaltervertrag wurde während seiner Vorstellung herumgereicht. Er wurde mit
Stimmenmehrheit gewählt. Im Nachhinein erhob sich Protest und ein Viertel der Eigentümer verlangt
erneut eine a.o. EV, zu der dann mindestens 3 Bewerber, auch der Gewählte, zur Wahl gestellt
werden sollen.
Frage: Kann so verfahren werden, ohne dass der vorige Beschluss angefochten werden muss?
Für eine umgehende Beantwortung wäre ich dankbar, da die Monatfrist ggf. am 26.08.2014 beim
Amtsgericht eingegangen sein muss

22. August 2014 | 15:58

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie
folgt beantworten möchte:

Es muß gemäß § 24 Absatz 2 WEG mehr als ein Viertel der Eigentümer eine
neue Versammlung fordern.

Davon abgesehen ist der Weg durchaus gangbar, da ein neuer Beschluß
einen alten Beschluß durchaus aufheben kann. Um sicherzugehen sollte der
neue Beschluß aber ausdrücklich die Aufhebung des alten Beschlusses
vorsehen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei
Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche
Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine
erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2014 | 21:56

Danke für die Rechtsauskunft.
Nachfrage: Ist die von mir erwähnte Anfechtung zweckmäßig,
um Schadenersatz des zZt. gewählten Verwalters zu vermeiden?
Vielen Dank

Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2014 | 21:56

Danke für die Rechtsauskunft.
Nachfrage: Ist die von mir erwähnte Anfechtung zweckmäßig,
um Schadenersatz des zZt. gewählten Verwalters zu vermeiden?
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2014 | 23:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

nein, die Anfechtung wäre nicht zweckmäßig, da Schadensersatzansprüche des gewählten Verwalters aus dem Vertragsverhältnis mit der WEG entstehen. Und das besteht auch nach einer Anfechtung des Beschlusses weiter.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER