Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie
folgt beantworten möchte:
Es muß gemäß § 24 Absatz 2 WEG
mehr als ein Viertel der Eigentümer eine
neue Versammlung fordern.
Davon abgesehen ist der Weg durchaus gangbar, da ein neuer Beschluß
einen alten Beschluß durchaus aufheben kann. Um sicherzugehen sollte der
neue Beschluß aber ausdrücklich die Aufhebung des alten Beschlusses
vorsehen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei
Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche
Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine
erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
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E-Mail:
Danke für die Rechtsauskunft.
Nachfrage: Ist die von mir erwähnte Anfechtung zweckmäßig,
um Schadenersatz des zZt. gewählten Verwalters zu vermeiden?
Vielen Dank
Danke für die Rechtsauskunft.
Nachfrage: Ist die von mir erwähnte Anfechtung zweckmäßig,
um Schadenersatz des zZt. gewählten Verwalters zu vermeiden?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, die Anfechtung wäre nicht zweckmäßig, da Schadensersatzansprüche des gewählten Verwalters aus dem Vertragsverhältnis mit der WEG entstehen. Und das besteht auch nach einer Anfechtung des Beschlusses weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt