Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

einwohnermeldeamt

18. April 2006 21:52 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


21:08

einen schöne guten abend.
folgende frage: ich hatte einen nebenwohnsitz, welchen ich jedoch seit jahren (2,5 jahre)nicht mehr bewohne und nicht abgemeldet habe. dies wurde von mir schlicht und einfach vergessen.
heute erreicht mich ein schreiben der stadtverwaltung meines ehemaligen nebenwohnsitzes, dass ich von amts wegen abgemeldet wurde.
hat dies irgendwelche konsequenzen für mich? inwieweit wird das kontrolliert?

18. April 2006 | 22:30

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage.

Diese Frage berührt das sogenannte Melderecht, daß ein Opfer des Föderalismus ist. Demenstprechend ist es für die vollständige Beantwortung notwendig zu wissen, in welchem Bundesland Ihre Nebenwohnung gelegen war.

Ohne diese Angaben kann ich die Beantwortung nur anhand des Bundesrahmengesetzes und anhand des hessischen Gesetzes (als Beispiel) geben.

Danach haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Diese Geldbuße wird von der Stadtverwaltung verhängt, die auch Ihre Abmeldung von Amts wegen verfügt hat. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Behörde, d.h. es kann eine Geldbuße verhängt werden, muß aber nicht.

Da (zumindest in Hessen) am Orte Ihrer Hauptwohnung auch Ihre Nebenwohnung erfaßt wird, ist es möglich, daß das Einwohnermeldeamt am Orte Ihrer Hauptwohnung von der Abmeldung der Nebenwohnung erfährt. Es wäre ratsam (zumindest nicht verkehrt), das Einwohnermeldeamt am Orte Ihrer Hauptwohnung kurz per Telefon über die Situation in Kenntnis zu setzen und eine Berichtigung der Meldedaten am Orte Ihrer Hauptwohnung zu beantragen.

Außer der möglichen Geldbuße hat dies lediglich die Konsequenz, daß Sie am Ort Ihrer Nebenwohnung nicht mehr mit zweitem Wohnsitz gemeldet sind. (Das Meldewesen hat einen eher bürokratischen Zweck und für die Akten ist es wichtig, ob man gemeldet ist oder nicht.)

Kontrolliert wird die Einhaltung des Melderechts nicht direkt. Es passiert eher indirekt z.B. bei Beantragung einer Lohnsteuerkarte, eines Personalausweises etc.. In Ihrem Falle (ich gehe davon aus, daß Sie die Wohnung aufgegeben haben) vermute ich, daß sich jemand Anderes in Ihrer ehemaligen Wohnung angemeldet hat und die Stadtverwaltung daran bemerkte, daß Sie dort nicht mehr wohnten.

Vielleicht könnten Sie im Rahmen der kostenlosen Nachfrage kurz mitteilen, in welchem Bundesland sich die Nebenwohnung befand und ob Sie diese noch zu Ihrer Verfügung haben bzw. ob die Mitteilung der Statdverwaltung irgendwelche Angaben bezüglich Rechtsfolgen oder Ordnungswidrigkeiten o.ä. enthält.

Bitte benutzen Sie auch bei sonstigen Nachfragen die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2006 | 07:28

einen schönen guten morgen,

die nebenwohnung befand sich in baden-württemberg, ebenfalls die hauptwohnung. jedoch zwei verschiedene städte.

vielen dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2006 | 21:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Zusatzinformation.

Das baden-württembergische Recht hat in diesem Punkt identische Regelungen wie das hessische. Die oben gemachten Aussagen gelten damit auch für Ihre Situation.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER