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eBay: Rücktritt und Rücksendung eines schadhaften Artikels

| 25. September 2010 13:26 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Ich habe auf eBay ein Navi verkauft, der Käufer teilte mir nach Erhalt der Ware mit, dass das Produkt einen Mangel (Kratzer auf dem Display) aufweist und er vom Kauf zurücktreten will - sonstige Funktionen waren nicht betroffen. Da ich vor dem Versand keine Mänge feststellen konnte, habe ich Ihne gebeten den Schaden dem Transporteur (DHL) zu melden um dort eine Entschädigung zu erhalten. Das Paket war m.E. ordnungsgemäß ausgepolster, sodass ich eine mangelhafte Verpackung ausschließe. Die Frist zur Meldung hat er allerdings verstreichen lassen, sodass DHL eine Haftung ausschließt. Er hat das Gerät dann gegen meinen Willen (habe Rücknahme ausgeschlossen) an mich zurück geschickt. Als das Navi bei mir ankam, war es funktionsuntüchtig durch einen erheblichen Defekt (Touchscreen war ohne Funktion) - was mir auch vom Hersteller bestätigt wurde, an den ich das Gerät zu Reparatur eingeschickt habe. Der Hersteller hat mir das Gerät dann auf Kulanz gegen ein identisches Neugerät ausgetauscht. Der Käufer hat mittlerweile einen Anwalt eingeschaltet und besteht auf Rückerstattung des Kaufvertrages.
1) Muss ich dies hinnehmen oder muss der Verkäufer die Nachbesserung akzeptieren?
2) Ich habe in der Auktion eine Rücknahme ausdrücklich ausgeschlossen, inwieweit muss der Käufer dies mit Abgabe eines Gebots akzeptieren - und z.B. eine Kaufpreisminderung akzeptieren?
3) Inwieweit wirkt sich das Verhalten des Käufers für mich vorteilhaft aus? (Fristversäumung, Rücksendung von defekter Ware)
4) Im Anwaltsschreiben wurde mir gleich eine saftige Rechnung eröffnet - muss ich diese zahlen, obwohl ich nicht der Auftraggeber des Anwalts bin?

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie schildern, dass Sie die Rücknahme ausgeschlossen haben. Daraus könnte ich schliessen, dass Sie als Privatverkäufer aufgetreten sind und nicht gewerblich über ebay handeln. Dann wiederum können Sie sowohl Widerrufs- als auch Mängelrechte des Käufers wirksam ausschliessen.

Allerdings muß die verkaufte Ware die in der Artikelbeschreibung dargestellten Eigenschaften besitzen, also etwa funktionstüchtig/wie neu/mangelfrei etc. Sollte sich später herausstellen, dass das Navi diese oder ähnliche von Ihnen angepriesenen Eigenschaften nicht besass, kann der Käufer trotz Ausschluß von Mängelrechten u.a. Rückabwicklung etc. verlangen.

Sollte die Ware auf dem Transportweg beschädigt worden sein, so hätte sich der Käufer in dem von Ihnen geschilderten Fall (Verkauf eines gebrauchten Navigationsgerätes von Privat an Privat) tatsächlich an das Transportunternehmen halten müssen.

Ein "Nachbesserungsrecht" (Nacherfüllung) steht Ihnen im vorliegenden Fall dann nicht zu, wenn Mängelrechte wegen Privatverkauf wirksam ausgeschlossen waren. Der Käufer kann u.U. auch entscheiden, ob er den Kaufpreis lediglich mindern will oder lieber den Vertrag gänzlich rückabwickelt. Auch hier kommt es darauf an, ob Mängelrechte ausgeschlossen waren, ob und welche Ansprüche der Käufer bei Ihnen nach Erhalt des Navi`s angemeldet hat, wie Sie wann reagiert haben.

Die Rechtsanwaltkosten kann der Käufer dann erstattet verlangen, wenn Sie zur Rückabwicklung tatsächlich verpflichtet waren, diese jedoch trotz Fristsetzung und derem Ablauf nicht vollzogen bzw. von vornherein abgelehnt haben.

Letztendlich müssten Sie Ihre Anfrage um wichtige Details ergänzen. Endgültige Antworten werden Sie jedoch über diese Plattform leider nicht erwarten können. Dazu ist der gebotene Einsatz in Anbetracht des Gesprächs- und Prüfungsaufwandes einfach zu niedrig bemessen.

Ich bin jedoch gern bereit, Sie weitergehend zu vetreten und mich Ihres Rechtsproblemes anzunehmen. Die Mandatsabwicklung könnte über Fernkommunikationsmittel sichergestellt werden. Meine Email-Adresse steht weiter unten. Auf weitere Kosten meines Tätigwerdens würde ich den hier bereits geleisteten Einsatz selbstverständlich anrechnen.

Ansonsten steht es Ihnen natürlich auch frei, die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen und Ihre Anfrage zu ergänzen. Letztendlich müssten Sie jedoch den überwiegenden Teil des Schriftwechsels mit dem Käufer offenlegen, was wohl nicht zu leisten sein wird.

Ich bedanke mich in jedem Fall bereits jetzt für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. September 2010 | 09:43

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Stellungnahme vom Anwalt:

Warum wurde die Nachfragemöglichkeit nicht genutzt? Ich hatte ausdrücklich darauf hingewiesen.