Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Tatsächlich sind Sie hier – wie von Ihnen ja bereits selbst recherchiert – durchaus beliebte Betrugsmasche hereingefallen.
Aus rechtlicher Sicht ist es ja zunächst so, dass Sie einen Kaufvertrag mit dem Betrüger abgeschlossen haben und dieser wiederum mit Weltbild (unter Ihrem Namen).
Sie haben daher einen Anspruch auf Lieferung gegenüber dem Betrüger, während Weltbild einen Anspruch gegenüber dem Betrüger auf Zahlung hat. Beide Ansprüche werden nicht erfüllt werden.
Sie selbst haben keinen Vertrag mit Weltbild geschlossen. Daher hatten Sie also weder einen Anspruch auf Lieferung der Küchenmaschine und Weltbild keinen Anspruch auf Zahlung.
Allerdings haben Sie eine Küchenmaschine ohne vertragliche Grundlage erhalten, was grundsätzlich dazu führt, dass Sie diese herausgeben müssen.
Die einzige Chance wäre, sich hier auf § 241a BGB zu berufen, der im Wesentlichen für den Zweck geschaffen wurde, schwarzen Schafen, die unverlangt Produkte versenden, um dann Forderungen geltend zu machen, einen Riegel vorzuschieben:
Zitat:§ 241a BGB Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Danach werden grundsätzlich durch unverlangt übersandte Waren keine Ansprüche begründet. Aber es ist die Einschränkung in Abs. 2 zu beachten, wonach es anders aussehen kann, wenn die Übersendung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte. Dies wird hier der Fall sein, weil der Betrüger auf Ihren Namen bestellt hat. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass Sie dies erkannt haben oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
An diesem Punkt wird man streiten können, ob Sie das Ganze hätten erkennen können oder nicht. Zunächst ist es natürlich ungewöhnlich, dass Sie bei Händler XY bestellten und dann von Weltbild ein Paket erhalten. Ob das alleine schon ausreicht, wäre die Frage. Aber wenn z.B. eine Rechnung – insbesondere über einen höhren Betrag enthalten ist – stellt sich schon die Frage, ob dies nicht dazu führt, hier stutzig zu werden.
Im Nachhinein war es natürlich nicht hilfreich, die Mahnungen von Weltbild zu ignorieren, aber das ist nun einmal passiert.
Grundsätzlich hätte ich Ihnen empfohlen, die Küchenmaschine zurückzusenden bzw. dies anzubieten. Das würde ich voraussichtlich immer noch empfehlen.
Die Frage wäre dann, ob Sie Schadensersatz für die Verschlechterung der Sache aufgrund der Benutzung leisten müssen, was allerdings bei einem Herausgabeanspruch gem. § 990 BGB grds. Bösgläubigkeit voraussetzt, das heißt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkennntis darüber, dass Sie nicht Eigentümer geworden sind.
Zusamengefasst sehe ich hier primär ggf. einen Herausgabeanspruch und nur wenn dieser nicht durchsetzbar ist, ggf. Schadensersatzansprüche.
Dementsprechend kann hier das Verfahren ggf. durchaus erfolgreich gestaltet werden. Gerade wenn die Forderung verkauft wurde und der jetzige Anspruchsinhaber auch gerne noch diverse gesonderte Kosten geltend macht, lohnt sich genaues hingucken.
Daher kann sich durchaus ein Widerspruch empfehlen, um sich dann ggf. mit der Gegenseite auseianderzusetzen. Ich würde hier auch noch einmal die Rücksendung der Küchenmaschine anbieten. Aber natürlich ist ein Kostenrisiko vorhanden.
Ebay sollten Sie auf jeden Fall informieren. Zumindest teilweise wird von dort zumindest der gezahlte Kaufpreis erstattet, vgl. z.B. https://community.ebay.de/t5/Mitglieder-helfen-Mitgliedern/Mahnung-von-Weltbild-Betrug-eines-eBay-Verk%C3%A4ufers/td-p/4792381?nobounce
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt