Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde bei dem Kauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu, welches jedoch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB
nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Für die Ausübung gegenüber dem Verkäufer besteht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB
eine zweimonatige Frist.
Die Frage ob ein Vorkaufsrecht bei einer gemischten Schenkung gegeben ist und wann eine gemischte Schenkung anzunehmen ist, wird in der Rechtsprechung differenziert beurteilt.
1.) Vorliegen einer gemischten Schenkung
Eine gemischte Schenkung setzt zum einen objektiv voraus, dass der Wert der Leistung des einen Teils den Wert der Gegenleistung übersteigt und zum anderen, dass die Vertragsparteien subjektiv auch wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird (BGH NJW-RR 1996, 794 m. w. N.; auch Palandt/Weidenkaff, § 516 Rn. 13). Der Wille der Parteien muss sich bei einer gemischten Schenkung gerade darauf richten, dass der Mehrwert der Leistung unentgeltlich zugewendet werden soll (OLG Brandenburg NJW 2008, 2720
).
Haben die Parteien ihren Willen hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Mehrwerts ausdrücklich formuliert, liegt sodann eine gemischte Schenkung vor (OLG Brandenburg NJW 2008, 2720
). Maßgeblich sind bei der objektiven Bemessung die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages.
2.) Vorkaufsrecht bei gemischter Schenkung
Nach einer Ansicht löst auch eine gemischte Schenkung das Vorkaufsrecht nicht aus (RGZ 101, 99
, 101; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl. 2012, § 463 Rn. 18). Dagegen lassen Teile der Rechtsprechung
auch die gemischte Schenkung einen Vorkaufsfall auslösen, da sonst zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten für das Vorkaufsrecht bestünden (BGH vom 22.9.1986 (NJW 1987, 890
, LG Coburg, Beschluss vom 25. April 1977 – T 49/77
).
Es bleibt Ihnen aufgrund der verschiedenen Ansichten im Zweifel keine andere Möglichkeit als das Vorkaufsrecht somit für Ihren Fall konkret durch ein Gericht überpüfen zu lassen, wenn die Gemeinde die Option nach § 24 BauGB
zu ihren Gunsten ziehen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedaure Ihnen keine stichfeste Antwort in dieser Rechtsfrage liefern zu können. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 31.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.08.2017
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22:37
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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