Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit, wäre aus dem Finanzplan, wenn möglich, ein Sanierungskonzept abzuleiten, um hieraus dann die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten. Eine reine Reduzierung von Mitarbeitern, löst oftmals nicht die strukturellen und finanzwirtschaftlichen Probleme, die zu den Liquiditätsproblemen führen.
Die Krisensituation sollten daher auch die zur Sanierung erforderlichen Beiträge von Lieferanten, Fremd-, Eigenkapitalgebern und schließlich der Arbeitnehmer (-vertreter) aufzeigen.
Die Aufstellung eines Sanierungskonzeptes, an das bestimmte Anforderung zu stellen sind, helfen zum einen, die erforderlichen Maßnahmen, z.B. Freisetzung, von Mitarbeitern besser zu argumentieren, bieten aber auch die Möglichkeit auf die Gewährung eines Sanierungskredites seitens der finanzierenden Bank.
Weiterhin erfolgt im Rahmen des Sanierungskonzeptes auch die dauernde Überprüfung der festgelegten und umgesetzten Maßnahmen.
2. Im Rahmen eines Sanierungskonzeptes, wäre neben der Reduzierung der Mitarbeiterzahl auch ein Antrag auf Kurzarbeitergeld zu prüfen, um die Personalkosten für die Dauer der Krisensituation zu überwinden.
3. Die alleinige Freisetzung von Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen und der zu treffenden Sozialauswahl führt offensichtlich nach Ihren Angaben nicht zum gewünschten Erfolg, da nicht der gewünschte Personalbestand abgebaut bzw. erhalten bleiben kann und auch mit Abfindungsansprüchen zu rechnen ist.
4. Im Ergebnis bleibt daher nur der Versuch das Sanierungskonzept umzusetzen und dabei die Arbeitnehmervertreter mit einzubeziehen.
5. Sollte das Sanierungskonzept nicht zur Umsetzung gelangen, weil ein oder mehrere Beteiligte sich dagegen sperren oder scheitern, bliebe dann die Möglichkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen zu erhalten. Hierbei sollte dann umgehend und nicht erst nach Aufbrauch der Liquidität eine Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Hier bestehen zwei Möglichkeiten:
a) Die Beantragung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, § 217 ff InsO
kann ein insolvenzplan (Pre PackagePlan) eingereicht werden, der sich aus dem Sanierungskonzept ableiten kann. Hierbei wird im Rahmen des Insolvenzplanverfahren versucht das Unternehmen zu sanieren, um es nach erfolgter Sanierung wieder aus der Insolvenz zu entlassen. Der Insolvenzplan stellt einen vom Insolvenzverwalter geleiteten Vergleich dar, dem die Mehrheit der Gläubiger (jeweilige Gruppen aufgeteilt und mit Stimmrechten entsprechend ihrer Forderungshöhe ausgestattet) zustimmen muss.
Der Insolvenzplan wird dem Insolvenzgericht (mit Antragsstellung) vorgelegt und nach Annahme durch die Gläubiger vom Gericht bestätigt, nach Rechtskraft wird das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Das Insolvenzplanverfahren bietet in der Regel einem größeren Gestaltungsspielraum. Die Gläubiger haben größeres Mitbestimmungsrecht und auch vom zeitlichen Ablauf werden bei einem Insolvenzplanverfahren in der Regel höhere und frühere Auszahlungen, als bei einer Regelinsolvenz vorgenommen.
Danach könnte auch im Wege eines Sozialplans und der Gründung einer Personlagesellschaft die nicht erforderlichen Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausgelagert werden.
b) Kommt ein Insolvenzplan nicht zustande kann das Unternehmen im Rahmen einer übertragenden Sanierung erhalten bleiben. Hier werden die Vermögenswerte (Assets) von dem Insolvenzverwalter an ein neu zu gründendes Unternehmen veräußert. Sollten Mitarbeiter übernommen werden, ist auf § 613a BGB
zu achten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehen ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten grüßen
Diese Antwort ist vom 13.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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das Hauptproblem ist: Zu viele unproduktive Mitarbeiter im Vergleich zu den produktiven. Umsatzrückgänge (Krise) und dadurch notwendige und eingeleitete Kurzarbeit verschärften die Situation. Gläubiger sind (noch) nicht das Problem - keine Schulden! Die Fa. muss in der Personalstruktur neu aufgestellt werden und das schnell. Dabei kann keine Rücksicht auf Sozialauswahl genommen werden - es muss der Personenkreis gehalten werden, mit der ein "Neustart" gelingen kann. Noch reicht das Kapital dafür - aber nicht wenn zu viele Abfindungen zu zahlen sind. Neues Kapital hilft bei dem Problem nicht, es würde zu schnell durch Personalkosten aufgebraucht (über 100 MA). Bedingt durch den Umsatzrückgang muss die Personalanzahl gesenkt werden.
Die Fa. kann nur in einem kleineren Rahmen gehalten werden. Aber besser 50% der Arbeitsplätze als alle keine mehr. Neues Unternehmen wurde schon angedacht, wie lasst sich der Kündigungsschutz in § 613a BGB umgehen? Ist das nur durch einen Insolvenzplan möglich?
Vielen Dank für die Nachfrage.
Auch außerhalb eines Insolvenzplanes besteht die Möglichkeit ein Unternehmen zu gründen, bzw. aus dem bestehenden Unternehmen heraus einen Betriebsteil zu verselbstständigen, um dann mit dem gesunden Teil weiter zu produzieren.
Allerdings wird der § 613a BGB
ein nicht zu unterschätzendes Problem darstellen. Denn um eine Betriebsübergang und damit auch die Übernahme aller Arbeitsnehmer zu vermeiden, reicht hierfür eine Liquidation der alten Gesellschaft nicht aus, sondern es bedarf vielmehr eine Betriebsstilllegung. (LAG Berlin, Teilurteil vom 3. 9. 1998 - 14 Sa 67/98
)
Insoweit bedarf es hierzu einer engen juristischen Begleitung.
Im weiteren wäre auch die Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit zu prüfen, inwieweit für die zu kündigenden Mitarbeiter die Einrichtung einer Personal-Service-Agentur in Betracht kommt. Mit diesem Instrument könnten die freigesetzten Mitarbeiter durch Qualifizierungsmaßnahmen dem Arbeitsmarkt dann wieder zur Verfügung gestellt werden.
Mit besten Grüßen