Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Richtig, Verstöße gegen das Melderecht werden ggf. mit einer Geldbuße geahndet, § 38 Hessisches Meldegesetz.
2.
Richtig, dieses kann durch feststellenden (rechtsmittelfähigen) Verwaltungsakt der Meldebehörde geschehen (vgl. z. B. Hessischer Verwaltungsgerichtshof - VGH Kassel - Entscheidung vom 13.11.1990, Aktenzeichen: 11 UE 4950/88
).
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag Betroffener zu berichtigen oder zu ergänzen.
3.
Richtig, denn hier ist die Ausländerbehörde des jeweils anderen Landkreises örtlich zuständig und insoweit Mitwirkungspflichten Ihrerseits bestehen.
4.
Eine Strafbarkeit kann im Hinblick auf das Aufenthaltsgesetz dann gegeben sein, wenn Sie mehrmals bzw. wiederholt gegen Meldepflichten verstoßen haben; ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
5.
Sie haben zwar nicht die Pflicht, an Ihrer eigenen Verfolgung mitzuwirken - im Gegenteil -, aber Sie sollten daran denken, dass hier im Falle der weiteren Aufklärung der Vorgänge bei einem Geständnis eine Geldbuße niedriger ausfallen kann als bei Ihrem Schweigen.
Zumindest für die Zukunft sollte für ordnungsgemäße Zustände gesorgt werden.
Man wird also dieses abzuwägen haben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Da ich mich bei der Durchnummerierung vertan habe, kann ich die Antwort auf "3) Kann ich der Polizei oder der Behörde den Zutritt zum Haus verweigern, sofern sie sich Vorort ein Bild machen wollen?" nicht richtig rauslesen. Muss ich die Polizei gegebenfalls ins Haus lassen oder reicht es vor dem Haus?
Wissen Sie in welchem Rahmen sich das Bußgeld bewegt?
Vielen Dank im Voraus und einen angenehmen Abend!
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte, diese Frage hatte ich übersehen:
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.
Ohne richterlichen Beschluss können Sie daher grundsätzlich den Zugang verweigern, sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, was aber meistens selten ist und hier wohl eher nicht in Betracht kommt.
Zum Bußgeld:
Dieses ist im Meldegesetz nicht näher bestimmt, kann aber einige hundert Euro betragen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt