Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die relevante Vorschrift findet sich in § 12 Abs. 3b StVG:
Zitat:(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Es gibt wenig veröffentlichte Rechtsprechung zu dem Thema. Für Sie hilfreich, wenn auch in Einzelheiten nicht unumstritten, ist der Beschluss des OLG Frankfurt vom 07.10.1992 - 2 Ws (B) 553/92 OWiG - , das ausführt:
Zitat:Allerdings hat das Amtsgericht die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend als Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 3 StVO gewertet. Nach dieser Vorschrift dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug auf allen öffentlichen Verkehrsflächen - außer auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen - nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Der Betroffene hat dies jedoch getan. Er ist zwar am 28.12.1991 mit dem Anhänger ca. 20-30 Minuten durch die Stadt gefahren und hat ihn erst dann wieder auf dem ursprünglichen Platz geparkt. Dieses Umherfahren kann aber den Lauf der Zweiwochenfrist nicht unterbrechen. Nach der amtlichen Begründung (Vkbl. 1988, 219, 221) soll mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 b StVO dem „Überwintern" von Wohnwagenanhängern und der Wegnahme von Parkraum entgegengewirkt werden. Daher genügt es nicht, daß der Parkplatz vorübergehend freigegeben wird und dem übrigen Verkehr vor erneuter Belegung
zur Verfügung steht. Die Freigabe des Parkplatzes muß deshalb in einer Weise geschehen, daß im Fall der erneuten Belegung von einem neuen Parkvorgang gesprochen werden kann. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn der Wohnwagenanhänger für einen Ausflug mit bestimmungsgemäßer Nutzung, nämlich zum Wohnen, bewegt worden war (vergl. Hauser DAR 1990, 9, 11). Auch eine Fahrt zur Werkstatt dürfte geeignet sein, die Höchstparkfrist erneut in Lauf zu setzen. Hier diente die Fahrt allein der Umgehung der Vorschrift über die Höchstparkdauer, so daß die objektiven Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, 24 StVG gegeben sind.
Einigkeit besteht jedenfalls in den Kommentierungen darin, dass ein Verschieben nicht ausreicht, sondern der Anhänger muss tatsächlich einige Zeit bewegt werden.
Aufgrund der nicht eindeutigen Vorschrift in dieser Hinsicht und unterschiedlicher Auslegung durch die Kommunen gab es in der Vergangenheit auch bereits eine Petition zur Verschärfung, die allerdings gescheitert ist, vgl. https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2014/_09/_04/Petition_54505.abschlussbegruendungpdf.pdf
Sie müssten hier also vorliegend z.B. durch Fotos mit Zeitstempel dokumentieren, dass der Hänger nicht wirklich im Sinne der Vorschrift bewegt wurde und dies bei der Stadt zur Anzeige zu bringen. Selbst wenn es Ihnen gelingt, das Ganze einmal zu dokumentieren, ist leider der Erfolg schon deswegen nicht garantiert, weil aufgrund der geringen Kosten eines Knöllchen dies nicht zwingend zu einem dauerhaften Umdenken des Nachbarn führen muss. Ich verstehe, dass das frustrierend ist, aber wenn die Behörde nicht motiviert ist, dies ernsthaft zu verfolgen, wird es äußerst schwer, etwas zu erreichen.
Eine Klage, die Behörde zu einem Einschreiten gerichtlich zu verpflichten, dürfte mangels einer vorliegenden Gefährdungslage o.ä. voraussichtlich nicht erfolgreich sein.
Im Ergebnis sind die tatsächlichen Möglichkeiten begrenzt und selbst wenn der Nachbar einmal beim Verschieben "erwischt" wird, wird er sich dann zukünftig ggf. für etwas längere Zeit mit dem Anhänger entfernen, um diesen dann regulär wieder parken zu können. Diesen auf Dauer wirklich loszuwerden, dürfte damit voraussichtlich nicht möglich sein, sofern dies dem Nachbarn nicht zu umständlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt