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betretbarer Aufbau auf PKW-Anhänger. Haftungsumfang?

8. Juni 2022 21:01 |
Preis: 70,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Auf der Ladefläche eines Pkw-Anhängers (Tieflader) sollen ein Aufbau bestehend z.B. aus Sitzgelegenheiten, Pflanzkästen und Fahrradständer installiert werden (--> Parklet auf Rändern (Beispiele: Google Bildersuche: parklet anhänger)).
Der Anhänger soll permanent und ohne Zugfahrzeug in parallel zum Straßenverkehr angeordneten Parklücken abgestellt werden (Umparken im 14-Tage-Rhythmus, keine Sondergenehmigung). Die Parkflächenbreite wird vrsl. vollständig ausgenutzt, aber nicht überschritten. Die Straße (Tempo 30) grenzt direkt an den Parkstreifen. Der Anhängeraufbau sollte für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein -> der Anhänger wäre für jeden betretbar. Eine permanente Zutrittsbeaufsichtigung ist nicht gegeben.

Welcher Haftungsumfang resultiert für den Fahrzeughalter (Anhängerbsitzer) und wie kann dieser durch Maßnahmen beherrscht werden?
1. sollte der Aufbau als Ladung ausgeführt werden oder als Modifikation des Anhängers durch den TÜV abgenommen werden (ggf. Haftungsunterschied/Versicherungsschutz)?

2. Welche baulichen Anforderungen ergeben sich für den Personenschutz bzw. welche konkreten Vorkehrungen sind notwendig um nicht fahrlässig zu handeln?

3. Sollte es auf dem Anhänger mal zu irgendeiner Form von Personenschaden kommen, in den Zuständigkeitsbereich welcher Versicherung fällt dies dann am ehesten (z.B. Haftpflicht Anhänger, Haftpflicht des Halters,...)

4. Kann durch ein Schild z.B. „Betreten auf eigene Gefahr" / „Betreten verboten" der Haftungsbereich des Halters reduziert werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Dass für den parklet anhänger keine Genehmigung erforderlich ist und er unentgeltlich abgestellt oder parken darf, erachte ich als fragwürdig.

Das mobile Mini-Parklet kann eine genehmigungs- und vor allem gebührenpflichtige Sondernutzung öffentlichlicher Straßen beinhalten, vor allem wenn ausgewiesene Park- oder Stellfläche beansprucht werden.

Wenn das Parklet Räder hat und wie ein Handkarren mit Muskelkraft bewegt werden kann, darf es laut StVO auch auf öffentliche Flächen abgestellt werden. Ein Anhänger mit einem Kennzeichen muss aber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen
§ 25 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Wenn Sie den Aufbau als "Ladung"ausführen, müssen Sie die Vorschriften zur Ladungssicherung einhalten und kontrollieren.

Die Anforderungen an den Aufbau sind so zu gestalten, dass Nutzer sich nicht verletzen können. Welche konkreten Vorkehrungen notwendig sind, um nicht fahrlässig zu handeln, kann daher nicht beantwortet werden (weil sie die Anforderungen ändern).

Die Versicherungsart orientiert sich an der technischen Ausführung des Objekts. Für Anhänger ist eine kfz- Haftpflichtversicherung erforderlich, für Handwagen normale Haftpflicht.
Sie sollten bei Abschluss einer Versicherung den konkreten Zweck des Objekts darstellen und sich den Einschluss der Versicherung bestätigen lassen.

Verletzt sich der Teilnehmer einer Silvesterparty an einem nicht ausreichend beleuchteten Eisenträger, so macht sich der Organisator der Feier schaden­ersatz­pflichtig. Ein Schild mit der Aufschrift "Teilnahme auf eigene Gefahr" führt nicht zu einem Haftungsausschluss
[LG Osnabrück, Urteil vom 07.11.1990
Az.: 8 O 277/90)].

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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