Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dass für den parklet anhänger keine Genehmigung erforderlich ist und er unentgeltlich abgestellt oder parken darf, erachte ich als fragwürdig.
Das mobile Mini-Parklet kann eine genehmigungs- und vor allem gebührenpflichtige Sondernutzung öffentlichlicher Straßen beinhalten, vor allem wenn ausgewiesene Park- oder Stellfläche beansprucht werden.
Wenn das Parklet Räder hat und wie ein Handkarren mit Muskelkraft bewegt werden kann, darf es laut StVO auch auf öffentliche Flächen abgestellt werden. Ein Anhänger mit einem Kennzeichen muss aber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen
§ 25 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Wenn Sie den Aufbau als "Ladung"ausführen, müssen Sie die Vorschriften zur Ladungssicherung einhalten und kontrollieren.
Die Anforderungen an den Aufbau sind so zu gestalten, dass Nutzer sich nicht verletzen können. Welche konkreten Vorkehrungen notwendig sind, um nicht fahrlässig zu handeln, kann daher nicht beantwortet werden (weil sie die Anforderungen ändern).
Die Versicherungsart orientiert sich an der technischen Ausführung des Objekts. Für Anhänger ist eine kfz- Haftpflichtversicherung erforderlich, für Handwagen normale Haftpflicht.
Sie sollten bei Abschluss einer Versicherung den konkreten Zweck des Objekts darstellen und sich den Einschluss der Versicherung bestätigen lassen.
Verletzt sich der Teilnehmer einer Silvesterparty an einem nicht ausreichend beleuchteten Eisenträger, so macht sich der Organisator der Feier schadenersatzpflichtig. Ein Schild mit der Aufschrift "Teilnahme auf eigene Gefahr" führt nicht zu einem Haftungsausschluss
[LG Osnabrück, Urteil vom 07.11.1990
Az.: 8 O 277/90)].
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht