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bedingtes Wohnrecht

20. August 2007 22:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bezieht sich ein ins Grundbuch eingetragenes bedingtes Wohnrecht auch auf die Mitnutzung des Gartens?

Berechtigte eines Wohnungsrechts darf zwar die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Gibt es hierzu keine besonderen Vereinbarungen, sind die Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse sowie die allgemeinen Lebens- und Wohngewohnheiten maßgebend. Nach der Rechtsprechung gehört der Garten im Regelfall aber nicht zu den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen.

Meine Tante, 88 Jahre alt und fast vollblind, hat im ehem. elterlichen Haus ein im Grundbuch eingetragenes bedingtes Wohnrecht. Gilt diese bed. Wohnrecht nur für die Nutzung ihrer Zweizimmerwohnung oder darf sie sich auch den zum Haus gehörenden Garten aufhalten. Oder darf sie sich nur in der Zweizimmer-Dachgeschoßwohnung bewegen? Das Haus hat eine 3Zimmer-EG- und eine 2Zimmer-DG-Wohnung.

Das Haus sollte sie einst erben, hat es aber an ihrem schwerverletzt aus dem Krieg heimkehrenden Bruder (zwischenzeitlich verstorben) abgetreten und dafür ein im Grundbuch eingetragenes bedingtes Wohnrecht bekommen. Jetzt wird ihr vom Neffen der Aufenthalt im Garten verweigert und die volle Nutzung dem EG-Mieter zugestanden. Mit freundlichen Gruß













20. August 2007 | 23:06

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

der Berechtigte eines Wohnungsrechts darf zwar nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1093.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 1093 BGB</a> die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Gibt es hierzu keine besonderen Vereinbarungen, sind die Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse sowie die allgemeinen Lebens- und Wohngewohnheiten maßgebend.

Nach der Rechtsprechung gehört der Garten im Regelfall aber nicht zu den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen (LG Freiburg, Az. 14 O 324/00 , BayOblG FGPraxis 00,54).

Wenn bei der Bestellung des Wohnrechts nicht geregelt wurde, dass sich das Benutzungsrecht auch auf den Garten erstreckt, wird der jetzige Eigentümer die Mitbenutzung des Gartens verweigern können.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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