Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
der Berechtigte eines Wohnungsrechts darf zwar nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1093.html" target"_blank" style="color:#486182">§ 1093 BGB</a> die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Gibt es hierzu keine besonderen Vereinbarungen, sind die Grundstücks- und Gebäudeverhältnisse sowie die allgemeinen Lebens- und Wohngewohnheiten maßgebend.
Nach der Rechtsprechung gehört der Garten im Regelfall aber nicht zu den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen (LG Freiburg, Az. 14 O 324/00
, BayOblG FGPraxis 00,54).
Wenn bei der Bestellung des Wohnrechts nicht geregelt wurde, dass sich das Benutzungsrecht auch auf den Garten erstreckt, wird der jetzige Eigentümer die Mitbenutzung des Gartens verweigern können.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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