Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Die Forderungen können nur berechtigt sein, wenn der Grund für die Beseitigungsanordnung korrekt ist.
Zaun:
Für den Zaun gilt, dass dieser im Außenbereich in offener Ausführung keiner Baugenehmigung bedarf.
Die Erläuterung der offenen Einfriedung ist in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 7.1. HEHBO (Handlungsempfehlungen der Hessischen Bauordnung) zu finden:
"„Offene" Einfriedungen sind solche Einfriedungen, die nicht als geschlossene Wand ausgebildet sind und auch nicht als solche wirken, z.B. Zäune, Einfriedungen aus Maschendraht und dergleichen. „Geschlossene" Einfriedungen sind vor allem Mauern und durchgehende Bretterwände. Als "geschlossene" Einfriedungen gelten auch solche mit mehr als 50 % geschlossener Fläche, d.h. wenn die Baustoffe (z.B. Latten) breiter sind als die Zwischenräume."
Gem. § 55, 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 7.1. HBO sind offene Einfriedungen im Außenbereich vorbehaltslos ohne Baugenehmigung errichtbar.
Soweit Ihr Zaun nicht den Anforderungen an eine offene Einfriedung entspricht, wäre nicht die Beseitigungsanordnung, sondern als milderes Mittel die Änderung der Ausführung des Zaunes anzuordnen gewesen. So sieht dies auch § 72 Abs. 1 Satz1 letzter Halbsatz HBO vor.
"...wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können..."
Für das Gartenhaus ist zu sagen, dass es sich im Außenbereich (§ 35 BauGB
) befindet und dort nur bestehen kann, wenn es eine formelle Baugenehmigung oder zu irgendeiner Zeit eine solche Genehmigung hätte erlangen können. Einen anderweitigen Bestandsschutz gibt es entgegen landläufiger Meinung, nicht.
Dies läßt sich aus Ihren Sachvortrag nicht entnehmen.
Zu Ihren Fragen:
"1. darf die Behörde von uns nach der Bauaufsichtsgebührensatzung Verwaltungskosten für die Beseitigungsanordnung, Dienstreisen und Auslage nahc dem BAGebS einfordern?"
Ja, dies hat der Landkreis in der Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren festgelegt.
"§ 2
Soweit das Verwaltungskostenverzeichnis nach § 1 für Amtshandlungen der Bauaufsicht im Sinne des § 1(1) HVwKostG keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO - MMVL) und der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) in der jeweils gültigen Fassung."
Die Auslagen bestimmen sich nach § 9 HVwKostG.
Woraus sich genau die Dienstreisekosten entnehmen, ist im Rahmen der 2 Stunden nicht zu eruieren. Nach dem Verwaltungskostenverzeichnis Nr 22 AllgVwKostO sind jedoch 0,40€/km dienstliche PKW Nutzung z.B. für ine Vor-Ort-Besichtigung ansetzbar.
"2. Ist eine sehr kurzfristige Verfügung nach §69(2)Nr.1 HessVwVG rechtmässig ?(ich habe keinen relevanten Absatz 2 gefunden)"
Ja, die "kurzfristige" Androhung ist der Form nach richtig.
Aber, richtigerweise bestimmt der § 69 Abs. 2 HessVwVG nur die Regelung, dass mit dem Grundbescheid (Beseitigungsanordnung) die Androhung der Ersatzvornahme (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG) verbunden werden kann. Sie erhalten somit 2 Bescheide in einem Schriftstück.
Es handelt sich um die Androhung als Vorschaltmittel für die richtige Vollstreckung. Diese ist natürlich nur rechtmäßig ist, soweit der Grundbescheid rechtmäßig ist.
Die Androhung Nr.1 und die Fristsetzung Nr. 2 sind dann, wie gesagt, Voraussetzungen zur tatsächlichen Vollstreckung.
"...Grundlage für die Androhung der Ersatzvornahme mit Kostenschätzung ist der §74HessVwVg. ..."
Die Kostenschätzung (2000€) ist nach § 74 Abs. 3 HessVwVG zulässig.
"3. Wir sind bereit die Hütte zu verkleinern, da wir sie nur als Geräteschuppen nutzen und wir nicht soviel Platz brauchen,..."
Für die Hütte ist ohne bestehende (ehemalige) Genehmigung im Außenbereich dem Grunde nach nichts zu machen. Es gibt Ausnahmen, die nach Ihrem Sachvortrag aber nicht zu erkennen sind.
" aber den Zaun möchte ich aus den o.g. Gründen stehen lassen,..."
Für den Zaun, meine ich, gute Chancen zumindest in der offenen Ausführung zu sehen.
"... was kann ich da tun? Was raten Sie mir?"
Nach § 16a HessAGVwGO entfällt das Vorverfahren nicht.
Da die Beseitigungsanordnung zusammen mit der Androhung der Ersatzvornahme (§ 69 Abs. 2, 1 Nr.1 HessVwVG) beschieden wurde, haben Sie einen Monat (nach Zugang) Zeit gegen die beiden Bescheide! Rechtsmittel, mithin Widerspruch einzulegen.
Wenn Sie sich dies nicht selbst zutrauen und zunächst ohne Rechtsanwalt (der in der Regel im Vorverfahren nicht von der Behörde getragen wird) vorgehen wollen, ist es das Beste, Sie gehen zur benannten Rechtsantragsstelle und erheben dort Widerspruch gegen die Beseitigungsanordnung und die Vollstreckungsanordnung (Androhung der Ersatzvornahme). Tragen Sie dabei Ihre Bedenken hinsichtlich des Zaunes und soweit vorhanden die Baugenehmigung vor.
Wenn die Vollstreckung eingeleitet werden soll, könnten Sie Vollstreckungsschutz beantragen, dies steht jedoch im Ermessen der Behörde (eher selten).
Ich stehe Ihnen gern weiter zur Verfügung. Jedoch nochmals der Hinweis, dass in verwaltungsrechtlichen (isolierten Vorverfahren), d.h. der Vertretung gegnüber der Bauaufsicht, in der regel keine Kostenübernahme durch die Verwaltung (auch im Obsiegensfalle) übernommen wird.
-------------
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Heiko Tautorus