Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung liegt ein wiederholter Verstoß des Fitnessstudios gegen die vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten vor. Sie haben bereits mehrfach Beschwerde eingelegt und schließlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die das Studio jedoch nicht akzeptiert. Sie sind auf die Einhaltung der Öffnungszeiten zwingend angewiesen, da Sie nur morgens trainieren können.
Rechtlich ist Folgendes zu beachten:
1. Fitnessstudioverträge sind Dauerschuldverhältnisse.
Nach § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
2. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn sich das Vertragsverhältnis wesentlich verändert hat oder die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht mehr erbracht werden. In Ihrem Fall ist die wiederholte Nichteinhaltung der Öffnungszeiten eine erhebliche Vertragsverletzung, da Ihnen dadurch die Nutzung des Studios faktisch unmöglich gemacht wird.
3. Die Rechtsprechung erkennt an, dass bei einer wesentlichen Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ein Sonderkündigungsrecht besteht. So ist es dem Kunden nicht zumutbar, am Vertrag festzuhalten, wenn die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht mehr erbracht werden. Denn bei Schließung des Studios oder Verlegung in einen anderen Ort ist dem Kunden ein Festhalten an dem Vertrag grundsätzlich nicht mehr zumutbar.
4. Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, die Fortsetzung des Vertrags ist offensichtlich unzumutbar oder eine Abmahnung wäre erkennbar erfolglos.
5. Sie haben bereits mehrfach Beschwerde geführt und die Verstöße dokumentiert. Sie verfügen zudem über zahlreiche Zeugen, die die wiederholten Vertragsverletzungen bestätigen können. Dies ist für die Beweisführung im Streitfall sehr hilfreich.
6. Die Tatsache, dass Sie auf das morgendliche Training angewiesen sind und das Studio zu diesen Zeiten wiederholt nicht öffnet, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Interessen dar. Die Interessenabwägung fällt daher zu Ihren Gunsten aus.
Fazit:
Nach der Sachlage besteht ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 314 BGB. Die wiederholte und dokumentierte Nichteinhaltung der Öffnungszeiten durch das Fitnessstudio stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die Ihnen die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Ihre außerordentliche Kündigung ist daher rechtlich begründet.
Empfohlenes weiteres Vorgehen:
- Teilen Sie dem Fitnessstudio nochmals schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein) mit, dass Sie aufgrund der wiederholten, dokumentierten Vertragsverletzungen (Nichteinhaltung der Öffnungszeiten) außerordentlich kündigen und dass Sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für unzumutbar halten.
- Fügen Sie eine Liste der dokumentierten Vorfälle und ggf. eine Zeugenliste bei.
- Weisen Sie darauf hin, dass Sie im Streitfall bereit sind, die Verstöße gerichtlich nachzuweisen.
- Verweisen Sie auf Ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB und auf die einschlägige Rechtsprechung (z.B. LG Dortmund, Urteil vom 25.10.1990, Az.: 8 O 318/90)
Sollte das Fitnessstudio weiterhin auf dem Vertrag bestehen, können Sie die Zahlungen einstellen und sich auf Ihr Sonderkündigungsrecht berufen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind Sie mit Ihrer Dokumentation und den Zeugen gut aufgestellt.
Zusammenfassend: Sie haben ein Sonderkündigungsrecht. Die wiederholte Nichteinhaltung der Öffnungszeiten durch das Fitnessstudio berechtigt Sie zur außerordentlichen Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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