kann ich einen Beratervertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, auch wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festgelegt ist?
lassen Sie mich Ihre Frage, vorbehaltlich einer Prüfung des Vertrages, wie folgt beantworten.
Leider fragen Sie sehr allgemein, sodass die Antwort auch nur allgemein sein kann.
Das Insolvenzrisiko trägt jede Vertragspartei für sich, sodass es grundsätzlich keine Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung (gemäß § 626 BGB oder § 314 Abs. 1 BGB) gibt.
Das Einhalten der dreimonatigen Kündigungsfrist dürfte zumutbar sein.
Vorzugswürdig wäre eine Einigung mit der Gegenseite und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.