Sehr geehrte Fragestellerin,
die Berechnung der Gebühren ist einerseits davon abhänig,was und wieviel der RA in der Angelegenheit für Ihren Mann getan. Als zweiter Punkt kommt dann der sog. Gegenstands- oder Streitwert als Berechnungsmaßstab in Frage.
Letzterer setzt sich vor allem im Familenrecht sehr komplex zusammen. Im Scheidungsverfahren nimmt man grds. das dreifach Monats-Nettoeinkommen beider Ehegatten als Grundlage.
Wenn es bei einer außergerichtlichen Tätigkeit geblieben ist, kann grds. nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 - 2,5 nach dem RVG abgerechnet werden. War ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig kann unter Anrechnung der Geschäftsgebühr eine Verfharnesgebühr (1,3) und ggf. eine Terminsgebühr (1,2)verlangt werden.
Sofern Ihr Mann Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe hat(te), ist der Anwalt verpflichtet, dies bei Anhaltspunkten mitzuteilen oder zu erfragen. Ansonsten besteht für Sie die Möglichkeit hier einen Beratungsfehler geltend zu machen, der zu einer Unwirksamkeit der Rechnung führen kann.
Sollte die Berechnung korrekt sein, besteht nur dahingehend eine Möglichkeit die Rechnung zu ändern, wenn ein o.g. Beratungsfehler vorliegt.
Alleine die Tatsache, dass eine Scheidung nicht stattgefunden hat, schmälert zwar den Gebührenanspruch insgesamt, jedoch ist die bis dahin geleistete Arbeit des RA zu vergüten. Diese darf eben aber auch nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mandats abgerechnet werden.
Sie können mir über die o.g. Kontaktinformationen gerne auch die Rechnung übersenden und über die Nachfrage eine Kokretisierung erfragen.
Ich hoffe, Ihnen vorerst eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
27. Oktober 2006
|
22:11
Antwort
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