Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie einen Tarifwechsel von Data 1GB auf Data 3GB beantragt, aber einen Wechsel auf den Startertarif niemals beauftragt. Schon aus diesem Grunde hätte eine solche Umstellung durch den Telefonanbieter nicht erfolgen dürfen.
Hinzu kommt, dass den Telefonanbieter gemäß ständiger Rechtsprechung umfangreiche Beratungs- und Fürsorgepflichten hinsichtlich seiner Kunden trifft. Da Sie einen Tarifwechsel in einen Tarif mit mehr Volumen beauftragt haben, musste dem Tekefonanbieter bewusst sein, dass Sie auch in Zukunft mindestens 1GB und mehr benötigen und eine Umstellung in den bei einem Verbrauch von 1 GB teureren Starter-Tarif für Sie mit deutlich höheren Kosten verbunden wäre.
Ich sehe daher keine Anspruchsgrundlage des Telefonanbieters hinsichtlich der Kosten, die aufgrund der Umstellung auf den Starter-Tarif entstanden sind. Wenn Sie in dem Zeitraum nicht mehr als 1 GB verbraucht haben, müssen Sie auch nur das vereinbarte Entgelt für den Tarif Data 1 GB zahlen.
Inwieweit Sie den Vertrag kündigen konnten, kann ich ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen leider nicht beurteilen. Wenn der Telefonanbieter Ihrer Kündigung aber nicht widersprochen hat, sondern Sie zur Rücksendung der Karte aufgefordert hat, wird man hierin wohl nur eine Anerkennung der Kündigung sehen können. Soweit der neue Tarif nur in Verbindung mit der (zurückgesendeten) Karte nutzbar wäre, so wird man auch diese nach Kündigung und Rücksendung erfolgte Tarifumstellung als unwirksam ansehen müssen (da der Vertrag bereits gekündigt wurde und die Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann). Dann wäre aber auch der zuletzt abgebuchte Monatsbeitrag vom Anbieter zurück zu zahlen
Bevor Sie weitere Beträge zurückbuchen lassen (was für die Gegenseite auch Rücklastschriftgebühren verursacht), sollten Sie die Angelegenheit aber einem auf Telekommunikationsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zur Prüfung vorlegen. Erfahrungsgemäß ist leider in solchen Fällen regelmäßig keine Lösung der Problematik ohne anwaltliche Vertretung zu erzielen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Ich habe nur eine Frage. Würden Sie mich im Zweifelsfalle auch vertreten können, falls sich ein Rechtsfall daraus ergibt?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Dann können Sie sich natürlich auch gerne an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt