Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich der Inhaber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend z. B. aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung aufhält.
2)
Es gibt heir keine Regelungen, welche wegen mangelnder hygenischer Voraussetzungen die Definition als Wohnraum entfallen ließe.
3)
Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
Die Satzung der Stadt Essen zur Zweitwohnungssteuer regelt dabei, dass ein Zeitraum von weniger als 3 Monaten als vorübergehend gilt.
4)
Einige Gemeinden verstehen unter einer Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit mit Zimmer, Küche und Bad im Sinne des jeweiligen Baugesetzes, andere Gemeinden betrachten jeglichen Wohnraum als Wohnung.
In Essen gilt hier die Satzung von 29.03.2003, zuletzt geändert am 31.01.2006.
Wohnmobile sind hier in § 2 Nr. 4 der Satzung explizit aufgeführt. Das Baurecht wird in der Satzung daher nicht berücksichtigt.
5)
§ 2 Nr. 4 der Satzung regelt aber auch, dass nur Wohnmobile als Zweitwohnung gelten, welche zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem Grundstück abgestellt werden.
Das Wohnmobil gilt folglich nur als Zweitwohnung, soweit es am entsprechenden Ort auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Bloßes Abstellen, gilt dabei nicht als Zweck des persönlichen Lebensbedarfs.
6)
Eine doppelte Besteuerung ist in Deutschland durchaus üblich und verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. So liegt es auch bei der Zweitwohnungssteuer in Ihrem Fall, soweit diese dem Grunde nach überhaupt angefallen ist.
7)
Auch Zelte und Reisemobile, welche zum dauerhaften Wohnen taugen und dienen, unterliegen einer Zweitwohnungssteuer. Der Gleichheitsgrundsatz wird daher gewahrt sein.
8)
Auch wenn dies zunächst lächerlich erscheint aber im Sinne der Satzung der Stadt Essen zur Zweitwohnungssteuer, kann die Zweitwohnung auch am Straßenverkehr teilnehmen, soweit es sich um eine mobile Wohnung handelt.
9)
Die betreffende Satzung ist nach § 15 rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft getreten.
Abgabensatzungen können mit rückwirkender Kraft nur unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze erlassen werden, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Danach ist rückwirkendes Satzungsrecht zulässig, wenn der Abgabenschuldner in dem Zeitpunkt, auf den die Satzung zurückwirkt, mit dieser Maßnahme rechnen mußte, wenn eine unklare Regelung durch eine klare ersetzt werden soll, wenn der Abgabenschuldner sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, die Rückwirkung erfordern.
Da hier die Satzung schon seit 29.03.2003 vorliegt, spricht nach erster Einschätzung nichts gegen eine Wirksamkeit der Satzung und die rückwirkende Besteuerung.
10)
Die Satzung regelt, dass jeder Steuerpflichtige nach Aufforderung innerhalb eines Monats die Steuererklärung auf den amtlichen Vordrucken einzureichen hat.
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.Dadurch kann man Sie letztlich zur Abgabe zwingen.
Abgeben sollten Sie die Steuerklärung daher schon. Allerdings empfehle ich Ihnen, anzugeben, dass Sie das Wohnmobil fast ausschließlich außerhalb Essens nutzen und diese während der Abstellzeit nicht als Wohnraum genutzt wird. Nehmen Sie Bezug auf die entsprechenden §§ der Satzung. Es wird Ihnen dann ein Steuerbscheid zugestellt. Sie haben hier die Möglichkeit, diesen mit einem Einspruch anzufechten und ggfl. auch die Wirksamkeit der Satzung zur Zweitwohnungssteuer anzuzweifeln. Eine Vielzahl von Satzungen der Gemeinden und Städt, sind nämlich schon rein formal fehlerhaft und damit unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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