Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG), § 21 Mehrere Wohnungen, gilt:
"(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist."
Das Haus ist also Nebenwohnsitz/Zweitwohnung anzumelden. Auf die Anzahl der Tage des Wohnens kommt es nur für die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung an. Bei mehr als 182 Tage im Jahr ist grundsätzlich die so bewohnte Immobilie die Hauptwohnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Reicht es, wenn ich als Besitzer, das Haus als Zweitwohnung anmelde und meine Frau als Gast betrachte oder muss meine Frau das Haus auch als Zweitwohnung anmelden und damit ebenfalls Zweitwohnungssteuer zahlen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das dürfte so leider aller Voraussicht nach nicht funktionieren, denn es gilt nach dem Bundesmeldegesetz (BMG), § 22 Bestimmung der Hauptwohnung
"(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. [...]."
Durch diesen inneren Zusammenhang wird auch die eheliche Wohnung markiert. Das ist entweder die Hauptwohnung oder eben jede andere Wohnung, die die Nebenwohnung darstellt. Insoweit fällt es mir argumentativ schwer, rechtlich den Ehegatten als Gast einzuordnen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt